Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie sind seit ...........in unserem Betrieb als .............beschäftigt. Bisher haben Sie bereits x Abmahnungen / noch keine Abmahnung erhalten.
(Nachfolgend Sachverhalt):
Ihr Verhalten ist ein Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Weitere Verstöße werden wir nicht hinnehmen. Falls Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis lösen und Ihnen die Kündigung aussprechen werden.
Ein Durchschlag dieser Abmahnung wurde zu Ihrer Personalakte geheftet und dem Betriebsrat zur Kenntnis übersandt.
Mit freundlichem Gruß
Musterchef
(Vor einer Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen als milderes Mittel eine Abmahnung auszusprechen. Diese muß den konkreten Vorwurf unter Angabe von Ort und Zeit enthalten und darf sich nicht in bloßen Werturteilen ergehen; sonst könnte der Mitarbeiter die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erfolgreich einklagen. Um ganz sicher zu gehen kann im Zweifel in der Abmahnung auch eine Anweisung erteilt werden, wie der Mitarbeiter sich korrekt zu verhalten hat. Die Ankündigung der Kündigung für den Wiederholungsfall ist unbedingt auszusprechen. Beim Vorliegen eines fristlosen Kündigungsgrundes kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Wenn Sie wegen derselben Verstöße mehrere Abmahnungen hintereinander aussprechen, erreichen Sie u.U. nicht viel und verwirken leicht Ihr Kündigungsrecht.)