Alkoholverbot / Drogenverbot
Zwischen der Geschäftsleitung der Firma
und
dem Betriebsrat
wird zur Durchführung des Alkohol- und Drogenverbots folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
- Alkoholische Getränke dürfen nicht in den Betrieb mitgebracht werden.
- Der Genuss von alkoholischen Getränken ist wegen der davon ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter während der Arbeitszeit und den Pausen ausnahmslos untersagt. Ferner ist es untersagt, unter Alkoholeinfluss die Arbeit aufzunehmen.
- Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs und zum Schutz der Belegschaft müssen die Vorgesetzten solche Mitarbeiter, die unter Einfluss von Alkohol stehen, von ihrem Arbeitsplatz entfernen.
- Unter Einfluss von Alkohol stehenden Mitarbeitern kann wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung erteilt werden; diese wird zu den Personalakten genommen. Bei Wiederholung kann das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt werden.; in besonders schweren Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.
- Besteht der Verdacht, dass ein Mitarbeiter gegen das absolute Alkoholverbot verstoßen hat, so kann der Mitarbeiter diesen Verdacht durch einen üblichen Alkoholtestwiderlegen. Der Test wird (durch den Betriebsarzt/Betriebssanitäter/Arzt) im Beisein des betrieblichen Vorgesetzten und unter Zuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats durchgeführt.
- Kann der Mitarbeiter aufgrund des durchgeführten Tests den Verdacht nicht widerlegen oder weigert er sich, sich dem Test zu unterziehen, ordnet der zuständige Vorgesetzte die Entfernung vom Arbeitsplatz an. Gleichzeitig veranlasst der Vorgesetzte, dass der vom Arbeitsplatz entfernte Arbeitnehmer auf seine eigenen Kosten nach Hause transportiert wird.
- Für die zeit des alkoholbedingten Ausfalls wird kein Arbeitsentgelt bezahlt. Für Schäden an Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sowie Produktionsausfall und Schaden an Produkten, die der Arbeitnehmer unter Alkoholeinwirkung verursacht hat, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
- Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Drogen und Drogenkonsum
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Geschäftsleitung Betriebsrat