Aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage im § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung beträgt die Kürzung des Arbeitslosengeldes zwischen 35 und 50 Euro.
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Wirkung zum xxx. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört. Laut 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sind Sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Eine Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung beträgt die Kürzung zwischen 35 und 50 Euro.