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Hinweispflicht bei Kündigung
Änderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Aufgrund der o.g. Neuregelung im SGB III, die ab 01.07.2003 greift, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter umfassend über die möglichen Nachteile bei verspäteter Arbeitslosmeldung aufzuklären. Sollte der Arbeitgeber diese Aufklärungspflicht verletzen, können daraus Schadenersatzansprüche entstehen.
Um Ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen, können Sie unsere Textbausteine für befristete Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge und Kündigungen verwenden.
Kündigungen und Kündigungsschutz
Da viele Arbeitgeber das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage abwenden möchten, enden die meisten Verfahren mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung; auch wenn darauf eigentlich kein Anspruch besteht. Sie sollten die Voraussetzungen für eine Kündigung daher genau beachten, um das Prozessrisiko so gering wie möglich zu halten.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Kündigung aussprechen!
Mandatserteilung
Weitere Informationen finden Sie in unserem Unterpunkt Für Arbeitgeber.

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