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Minijobs

Zum 1. April 2003 traten die Gesetzesänderungen bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. "Minijobs") in Kraft. Steuerlich und bei der Sozialversicherung ergeben sich wesentliche Änderungen.

Minijobs bis 400 EURO

Bis 400 EURO erhält der Arbeitnehmer ("AN") den Lohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber ("AG") zahlt Pauschalabgaben i.H.v. 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer). Im Gegensatz zur alten Rechtslage kann der "Minijobber" länger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Ein Minijob bleibt als Nebenjob steuerfrei. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Die Pauschalabgaben sind vom AG mittels eines Beitragsnachweises bei der Bundesknappschaft in Essen anzumelden und werden von dort eingezogen. Der AN erwirbt (geringe) Ansprüche in der Rentenversicherung, die er durch Eigenbeitrag aufstocken kann.

Minijobs zwischen 400 und 800 EURO

In dieser sog. "Gleitzone" ist der Lohn über eine Lohnsteuerkarte zu versteuern. Die vom AN zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge sind anfangs geringer als die vom AG zu zahlenden Anteile. Ab 800 EURO sind beide Anteile gleich hoch. Die Gleitzone kommt nicht zur Anwendung, wenn der Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Minijobs bis 400 EURO im Haushalt

Minijobs im Haushalt sind besonders begünstigt. Bis 400 EURO zahlt der AG nur 12 % Pauschalabgaben (je 5 % für Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer). Der AN muss keine Abgaben entrichten, auch nicht, wenn neben dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Arbeitet der Minijobber im haushaltsnahen Bereich, kann der AG 10 % dieser Aufwendungen von seiner Steuerschuld abziehen, höchstens jedoch 510 EURO jährlich. Der vom AG abzugsfähige Aufwand erhöht sich auf 12 %, wenn der Minijobber im Privathaushalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird (höchstens jedoch 2.400 EURO jährlich).

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