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Abgasskandal: Immer noch gute Erfolgschancen

Täglich verurteilen weitere Gerichte die Hersteller von betroffenen Dieselfahrzeugen zum Schadensersatz bzw. Rückerstattung des Kaufpreises.

Das für Autokäufer im hiesigen Bereich zuständige Landgericht Arnsberg vertritt die verbraucherfreundliche und zutreffende Ansicht, dass die VW AG durch das Inverkehrbringen der manipulierten Motoren in den Fahrzeugen der Käufer ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten anzulasten ist. Begründet wird dies damit, dass die VW AG in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endkunden manipulierend beeinflusst hat. So hat die Herstellerin dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Umschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Der Hersteller wurde zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Der Käufer musste sich nur eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Einige Gerichte sehen sogar davon ab, dass die Käufer sich eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen müssen. So z.B. das Oberlandesgericht Hamburg. Dieses verurteilte am 15.07.2019 (Az. 4 U 97/17) einen Händler dazu, dem Käufer eines im Jahre 2014 erworbenen und manipulierten VW Tiguan einen neuen und mangelfreien VW Tiguan aus der aktuellen Serie zu liefern. Der geschädigte Käufer gibt seinen manipulierten Tiguan zurück und muss keine (!) Nutzungsentschädigung zahlen. Der Käufer hat den manipulierten VW damit über fünf Jahre kostenlos genutzt.

Und noch eine gute Nachricht für Käufer von betroffenen VW-Dieselfahrzeugen, die bisher noch keine Klage gegen die VW AG eingereicht bzw. sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten. Auch Ihre Ansprüche sind entgegen mancher Berichterstattung nicht zwangsläufig mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Denn vereinfacht gesagt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist. Dabei wird man beispielsweise auf den Zeitpunkt abstellen können, an dem der Geschädigte ein Rückrufschreiben erhalten hat. Der Großteil dieser Schreiben wurde beginnend Februar 2016 versandt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle VW-Kunden, die erst 2016 von der Abgasmanipulation Ihres Fahrzeugs erfahren haben zumindest noch bis zum 31.12.2019 Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen gelten machen können.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um den Abgasskandal für Autokäufer von VW, Audi, Porsche, Daimler und anderen Herstellern.