Deutsche Bank muss wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages Schadensersatz leisten
Das Verfahren betrifft die Frage einer Schadensersatzpflicht der beklagten Deutschen Bank wegen der Verletzung von Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages. In zwei Beratungsgesprächen Anfang 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin – einem mittelständischen Unternehmen – den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 abschlossen.