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Anforderungen an die Sichtbarkeit von Haltverbotszeichen

Werden Straßen saniert, werden in den Umleitungsstrecken regelmäßig Haltverbote eingerichtet. Die Suche nach einem geeigneten Parkplatz kann hierdurch erschwert werden. Ärgerlich wird es für den Fahrer, wenn das Fahrzeug auf einem nur scheinbar geeigneten Parkplatz abgestellt wurde und beim Wiedereintreffen festgestellt werden muss, dass das Fahrzeug dort nicht mehr steht. Hat der Fahrer bei der Parkplatzsuche ein Halteverbotsschild übersehen, wird sein dort geparktes Fahrzeug regelmäßig abgeschleppt worden sein. In diesen Fällen heißt es oft: “Ich habe das Schild nicht gesehen. Muss ich trotzdem bezahlen?“

Grundsätzlich gelten Verkehrsschilder für den ruhenden Verkehr auch dann, wenn Autofahrer sie nicht wahrnehmen. Halteverbots- und Parkverbotsschilder müssen aber so aufgestellt worden sein, dass Autofahrer sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2016 (AZ: BVerwG 3 C 10.15) welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Die Anforderungen an Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen unterscheiden sich danach, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr, wie Halteverbotsschilder, äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau und einem vergewissern, ob nicht ein Halteverbotsschild übersehen wurde, ist der Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn hierfür Anlass besteht. Ein solcher Anlass zur Nachschau kann z.B. bestehen, wenn in einer ansonsten zugeparkte Straße kein anderes Fahrzeug steht.

Wie der Sichtbarkeitsgrundsatz auszulegen sei, kommt letztlich immer auf den jeweiligen Einzelfall an.