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Anspruch auf Lohn trotz Quarantäne?

Offenbar gehen einige Arbeitgeber dazu über, ihre Mitarbeiter schon vor Urlaubsantritt mitzuteilen, dass sie für eine Quarantäne nach dem Urlaub keine Vergütung erhalten.

Ob nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine häusliche Quarantäne anzuordnen ist, obliegt grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber, sondern richtet sich in erster Linie nach den Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Ordnet der Arbeitgeber dennoch selbst für einzelne Arbeitnehmer aus Vorsicht Quarantäne an bzw. stellt diese frei, wird er trotzdem nicht von seiner Verpflichtung frei, diese Mitarbeiter zu bezahlen.

Die Androhung, für die Zeit nach der Urlaubsrückkehr in jedem Fall kein Entgelt zu zahlen, geht deshalb ins Leere.

Auch die behördliche Anordnung der häuslichen Quarantäne steht dem Anspruch auf Entgelt nicht entgegen. Wenn der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten kann und dies tut, muss er ohnehin bezahlt werden. Ist die Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich, so greift vielmehr der § 616 Abs.1 BGB (vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers) in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitnehmer behält daher grundsätzlich seine Entgeltansprüche, wobei dies derzeit durchaus noch unterschiedlich beurteilt wird, da der Arbeitnehmer nur für eine „nicht unerhebliche Zeit“ verhindert sein darf, was bei zwei Wochen Quarantäne auch anders beurteilt werden kann. Je nach Fallkonstellation gilt es zusätzlich auch noch tarifvertragliche Regelungen zu berücksichtigen, sofern diese einschlägig sind.

Pauschal lässt sich derzeit jedoch nicht garantieren, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall seine Vergütungsansprüche behält. Nach § 614 BGB gilt kurz gefasst der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Vergütungsansprüche bleiben dann nur bei der lediglich vorübergehenden Verhinderung bestehen, welche – wie oben schon erwähnt – im Falle der Quarantäne noch nicht einheitlich beurteilt wird.

Sollte der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt sein, hat er gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Sollte die Erkrankung länger andauern, besteht Anspruch auf Krankengeld. Ob Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestehen, kann der Arbeitgeber nicht frei entscheiden, auch wenn dies als gegenüber dem Arbeitnehmer als Drohkulisse aufgebaut werden sollte.

Bedenken sollte der reisende Arbeitnehmer jedoch, dass vertraglich stets die Nebenpflicht besteht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls könnte daher unter Umständen eine Abmahnung in Betracht kommen.

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