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Behandlungsfehler – Was kann ich tun?

Ob dem Arzt / dem Krankenhaus ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, ist eine Frage, die gutachterlich geklärt werden kann.

Ein Anwalt kann zunächst für Sie prüfen, ob ein Vorgehen gegen den Behandler überhaupt Erfolg verspricht und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
In Betracht kommen hier insbesondere ein Schmerzensgeld sowie der Ersatz von materiellem Schaden, der Ihnen möglicherweise entstanden ist. Daneben sollte auch stets die Feststellung begehrt werden, dass der Arzt auch für künftige Schäden haftet, die auf den Behandlungsfehler zurückgeführt werden können.
Auch schon bevor Gutachten (des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, der Ärztekammer oder Privatgutachten) vorliegen, besteht die Möglichkeit, direkt gegen den Arzt oder das Krankenhaus vorzugehen.
Das Gericht wird nämlich in jedem Fall einen medizinischen Sachverständigen beauftragen, der abschließend klärt, ob ein ärztliches Fehlverhalten vorliegt und ob der Ihnen entstandene Schaden auf dieses zurückzuführen ist.

Das vorwerfbare ärztliche Fehlverhalten kann verschiedene Gestalten haben. Zunächst fallen unter den Begriff des Behandlungsfehlers unter anderem die Wahl der falschen Therapie oder eine falsche Diagnose.
Daneben liegt möglicherweise auch ein Aufklärungsfehler, ein Organisationsverschulden oder ein Verstoß gegen Hygienestandards vor.

Wenn die fehlerhafte Behandlung dazu führt, dass weitere Behandlungen notwendig sind, können dem Patienten hierdurch Kosten entstehen. Beispielsweise durch Zuzahlungen zu Medikamenten oder Therapien sowie Fahrtkosten, die durch die Fahrten zu den Folgebehandlungen entstehen. Damit dies vor Gericht ausreichend dargelegt und bewiesen werden kann, ist dringend anzuraten die Fahrtstrecken genau zu dokumentieren und natürlich alle Rechnungen und Belege aufzuheben.
Daneben kommen weitere Ansprüche in Betracht, wie beispielsweise ein Haushaltsführungsschaden, wenn Sie wegen des Misserfolgs der Behandlung nicht in der Lage sind oder waren, Ihren Haushalt zu führen.
Daneben ist Ihnen möglicherweise ein Erwerbsschaden entstanden, sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit einschränken oder aufgeben mussten.
Kommt es gar zum Tode des Patienten, besteht auch für dessen Erben noch die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, wie unter anderem entgangenen Unterhalt oder Beerdigungskosten.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Bereich Medizinrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Mühlenbein & Kollegen sind seit Jahren im Bereich des Medizinrechts tätig und stehen Ihnen gerne zur Seite.