Betriebsschließung wegen Corona – Müssen die Bundesländer Schadensersatz zahlen?
Ob Unternehmen, die von Betriebsschließungen betroffen sind, staatliche Entschädigungen verlangen können, das wird im Klageverfahren zu klären sein. Dass der Gesetzgeber das vorher regelt und solche Ansprüche anerkennt, ist mehr als fraglich.
Dabei ist zu klären, ob angeordnete Betriebsschließungen rechtmäßig sind. Und dabei ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Anordnung besteht, ob eine Rechtsverordnung ausreicht, ob gar Kommunen haften, wenn ihr Ordnungsamt Schließungen, manchmal nur mündlich, angeordnet haben. Und weiter ist fraglich, ob ein Anspruch davon abhängig ist, dass der Betroffene sich gegen eine Verfügung auf dem Rechtsweg gewehrt hat.
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Ansprüche beschrieben:
Anordnung der Behörden nach: 16, 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
lediglich zur Prävention und aufgrund Infektionsprophylaxe
bei Gefahrenverdacht → alle Maßnahmen zur Verhinderung von Neuansteckungen
gerichtet gegen Nichtstörer = Betriebe ohne unmittelbares Infektionsrisiko
Es besteht Entschädigungspflicht; aber darüber wird man sich streiten.
Ansprüche richten sich nach § 65 IfSG: gegen die jeweiligen Bundesländer
z.B. Schließung aller Fitnessstudios/Hotels/Gastronomie/Friseure/Läden usw.
Höhe der Ansprüche: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Anordnung stehen würde
Anordnung der Behörden nach: 28 (IfSG)
um Infektionsgefahren zu beseitigen: gegen seuchenhygienische Störer:
Kranke, Krankheitsverdächtige (Quarantäne), Ausscheider und Ansteckungsverdächtige
beschränkte Entschädigung, Ansprüche nach § 56 IfSG:
→ auf den Verdienstausfall für 6 Wochen, danach i. H. von Krankengeld
Frist zur Geltendmachung: sehr kurz, nur 3 Monate
Der Streit wird darüber geführt werden, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch auf diese Betriebsschließungen in Zeiten einer bereits bestehenden Pandemie anzuwenden ist. Es ist also höchste Zeit, dass der Gesetzgeber das klar und deutlich regelt.
Wir werden es erleben, wie sich Politiker darum herumdrücken werden.
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.
Stand:29. April 2020 / Copyright 2020 / Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen