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Corona-Schnelltest am Arbeitsplatz

Seit dem 20. April gilt eine Testpflicht für Unternehmen. Betriebe müssen Ihren Mitarbeitern mindestens ein Testangebot pro Woche zur Verfügung stellen, wenn diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Zeitnah soll die Pflicht auf zwei Testangebote pro Woche erhöht werden.

Es ist ausreichend, die Tests im Betrieb frei zugänglich zu machen, oder diese den Mitarbeitern nach Hause zu senden.

Es handelt sich um eine Angebotspflicht. Die Schnelltestmöglichkeit muss den Mitarbeitern zwingend angeboten werden. Wahrnehmen müsse die Beschäftigten das Angebot jedoch nicht. Auch die Testergebnisse müssen nicht dokumentiert werden. Die Kosten für das Testangebot müssen die Betriebe selbst tragen. Staatshilfen gibt es bislang nicht.

In einigen Bundesländern (auch NRW) enthalten die Coronaschutzverordnungen für einige Berufsgruppen (Heimmitarbeiter und ambulante Pflegedienste) bereits eine Testpflicht, also kein Angebot, welches freiwillig beansprucht werden kann, sondern verpflichtend ist.

Auch in anderen Berufen können Arbeitgeber jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Coronatests verlangen. Da es sich jedoch um einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, kann der Test nur gefordert werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung eines Tests die betroffenen Grundrechte des Arbeitnehmers überwiegt.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter typische Coronasymptome wie Fieber und Husten zeigt, oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Ob der Arbeitgeber Tests verpflichtend anordnen darf, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn der Arbeitgeber den Test verlangen darf und dieser wird durch die Mitarbeiter verweigert, dann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitnehmer bietet in diesem Fall seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Der Arbeitgeber kann die Annahme der Arbeitsleistung dann verweigern und eine unbezahlte Freistellung anordnen. Da es sich auch um einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten handelt, kann der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten und muss bei beharrlicher Wiederholung mit einer Kündigung rechnen.