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Darf wegen Krankheit gekündigt werden? Kündigungen wegen einer Krankheit sind stark eingeschränkt

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen zeigen Ihnen die wichtigsten Voraussetzungen und Gegenmaßnahmen auf.

Wenn jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt rund 19 Tage pro Jahr krankheitsbedingt fehlt, ist das einerseits für den Arbeitgeber ärgerlich, andererseits spricht das für höhere Belastungen am Arbeitsplatz; insbesondere auch aufgrund psychischer Erkrankungen.

Muss man über eine Erkrankung informieren?

Der Mitarbeiter muss am ersten Tag bereits darüber informieren, dass er erkrankt ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen muss man den Arbeitgeber jedoch über den Grund einer Erkrankung informieren; z.B. die Krankenschwester, die eine ansteckende Krankheit hat oder der LKW-Fernfahrer, der aufgrund von Schlafstörungen Sekundenschlaf hat.

Wann muss man mit der krankheitsbedingten Kündigung rechnen?

Voraussetzung ist: häufige, kurze Erkrankungen des Arbeitnehmers, dauernde Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers ohne Perspektive auf Besserung, eine langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers, bei der unklar ist, ob und wann sie geheilt werden wird. Vorab ist in drei Stufen zu prüfen:

Die Gesundheitsprognose

Eine negative Gesundheitsprognose, also zu erwartende weitere Krankheit, muss der Arbeitgeber objektiv nachweisen. Dafür spricht, wenn der Mitarbeiter die letzten drei bis fünf Jahre mehr als sechs Wochen im Jahr erkrankt war.

Krankheit stört die Interessen des Arbeitgebers oder den Betriebsablauf

Die Störung des Betriebsablaufs und den hieraus resultierenden Schaden muss der Arbeitgeber objektiv darlegen können.

Interessenabwägung

Auf der dritten Stufe sind dann die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwägen. Ein langjähriger Mitarbeiter ist anders zu beurteilen als einer, der erst gerade mal kurze Zeit beim Arbeitgeber beschäftigt ist.

Allgemeine Hinweise:

Einem Mitarbeiter kann auch während der laufenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

Ein Betriebsrat ist vor der Kündigung zu hören und über die Hintergründe zu informieren.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen bestehen nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten:

  • Vor der Kündigung eines Schwerbehinderten ist beim Integrationsamt die Zustimmung zu beantragen.
    Auch für die Kündigung einer Schwangeren oder Mitarbeiterin im Mutterschutz bedarf es einer Zustimmung der Behörde.
  • Eine Kündigung ohne vorheriges Angebot einer BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement, hat eine Kündigung kaum Chancen auf Erfolg.

Was ist im Fall der Kündigung zu tun?

Sie haben nur eine Woche Zeit, eine Kündigung aus formellen Gründen zurückzuweisen.

Und Sie haben nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Arbeitsrecht ist Gestaltungsrecht. Warten Sie nicht ab, gehen Sie zum Anwalt!

Je früher Sie kommen, desto erfolgreicher kann der Anwalt für Sie kämpfen.

 

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Kündigung haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Rechtsanwälte Mühlenbein & Kollegen verfügen über langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht und helfen Ihnen gern weiter.