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Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Hintergrund war ein Fall, in dem vereinbart war, dass mit der Auszahlung des Bauspardarlehens eine in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens „Darlehensgebühr“ fällig wird. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Regelung den Kunden unangemessen benachteilige gemäß § 307 BGB und deshalb unwirksam ist. Es handele sich insofern um eine sogenannte Preisnebenabrede, welche einer AGB-Kontrolle unterzogen werden kann.

Es handelt sich bei dieser Gebührenregelung nicht um einen Einzelfall. Viele Kunden sind betroffen. Über die „Darlehensgebühr“ soll der Verwaltungsaufwand der Bausparkassen abgegolten werden. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats machte jedoch deutlich, dass derartige „innerbetriebliche Leistungen“ nicht vom Kunden zu erstatten sind.

Dies begründet sich damit, dass diese Gebühr einmalig und laufzeitunabhängig anfällt. Das steht jedoch im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild, wonach derartige Entgelte laufzeitabhängig ausgestaltet sein müssen. Die Gebühr diene auch nicht dem Kollektivinteresse der Bauspargemeinschaft, so der BGH.

Achtung ist geboten im Hinblick auf die Verjährung der Rückforderung bereits gezahlter Gebühren.

Eile ist geboten bei Darlehensgebühren, die im Jahr 2013 fällig geworden und gezahlt worden sind. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 01.01.2014 zu laufen. Die Gebühren verjähren daher mit Ablauf des 31.12.2016, weshalb es dringend angezeigt ist, noch im Jahr 2016 verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Rückforderung von Darlehensgebühren, welche dem Kunden vor 2013 berechnet worden sind, ist dennoch nicht zwingend ausgeschlossen. Dies begründet sich damit, dass der Verjährungsbeginn bei Rechtsunkenntnis des Gläubigers (Kunde) hinausgeschoben sein kann. Dies gilt dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, welche auch ein Rechtskundiger nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einschätzen kann. Dann ist der Rückgriff auf die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren möglich. Dies heißt, dass Darlehensgebühren aktuell nur dann auf jeden Fall verjährt sind, wenn diese vor mehr als 10 Jahren berechnet wurden, sofern nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind.

Zögern Sie also nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie bereits eine solche Darlehensgebühr im Rahmen der Auszahlung eines Bausparvertrages entrichtet haben. Die Kanzlei Mühlenbein & Kollegen ist gern für Sie da.