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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Abmahnung erhalten?

Es wird zur Zeit eine Menge über die drohende Abmahnwelle wegen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschrieben.

Falls auch Sie von einer solchen Abmahnung ereilt werden sollten, sollten Sie die Nerven behalten und keinesfalls ungeprüft die sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abmahners unterschreiben.

Abmahner stellen die Rechtslage so dar, dass ausschließlich mittels der vorgegebenen Unterlassungserklärung die angeblich bestehende Wiederholungsgefahr aufgehoben werde. Dabei ist dem Abmahner meist genau bekannt, dass auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung völlig ausreichend wäre. Dennoch drohen Abmahner häufig an, dass ansonsten weitere rechtliche Schritte erfolgen müssen und sie stellen eine der Höhe nach außerdem auch noch sehr fragwürdige Rechnung.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht des Abmahnenden beiliegt, ob die Unterschrift den Aussteller erkennen lässt, ob es den Abmahnenden überhaupt gibt usw. Und dann ist die Abmahnung inhaltlich zu prüfen.

In jedem Fall sollte – wenn überhaupt – nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Und diese sollte den Zusatz enthalten „..für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe an Abmahner zu zahlen. Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 ZPO abgegeben..“ und „…die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhalten abgegeben…“.

Und bezüglich der Gebühren kann man es zunächst einmal mit folgendem Angebot versuchen „…die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten auf der Grundlage einer 0,3 Geschäftsgebühr nach RVG aus einem Gegenstandswert von 1.000,– € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen gegen Rechnung zu erstatten….“.

Bei Zahnschmerzen ziehen Sie sich den Zahn nicht selbst. So ist es dann auch mit diesen juristisch etwas komplexen Sachverhalten. Investieren Sie Ihr Geld besser in Ihren eigenen Anwalt als voreilig der Abmahnindustrie nachzugeben. Damit provozieren Sie nur die nächste Abmahnung.

Noch einige juristische Ausführungen:

Nach dem Urteil z.B. des Amtsgericht Charlottenburg bereits vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, das heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10 Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €.

Das Gericht führt aus: „Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen.“

Im Ergebnis wären dann für eine solche Massenabmahnung lediglich eine geringe Gebühr fällig und die auch nur gegen Rechnung.