Aktuelles

Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Jedes Jahr aufs Neue stehen sowohl Ausbilder wie auch Auszubildende vor der Frage, ob und wie man sich vom Ausbildungsvertrag lösen kann, weil es einfach nicht passt oder der Azubi die Stelle nicht antreten will oder vielleicht schon einfach nicht angetreten hat.

Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist durch das Berufsausbildungsgesetz wie auch die Rechtsprechung reglementiert. Je nach Stadium des Ausbildungsverhältnisses sehen die Lösungsmöglichkeiten unterschiedlich aus.

1.Kündigung vor Beginn der Ausbildung
Dieser Fall ist im Berufsausbildungsgesetz nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass der Ausbildungsvertrag schon vor Beginn der Ausbildung von beiden Seiten gekündigt werden kann und zwar ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien im Ausbildungsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Vor Erklärung der Kündigung sollte also stets nochmals ein Blick in den Vertrag geworfen werden.

2.Kündigung innerhalb der Probezeit
Die Länge der Probezeit ist im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren. Sie beträgt gesetzlich mindestens einen Monat und maximal vier Monate. Innerhalb dieser Probezeit, welche – wie der Name schon sagt – beiden Vertragsparteien als eine Phase der Erprobung dient, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne einen besonderen Kündigungsgrund gekündigt werden. Folgendes gilt es trotzdem zu beachten: Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Empfänger vor Ende der Probezeit zugehen. Ist der Azubi noch minderjährig, muss sein gesetzlicher Vertreter in die Kündigung einwilligen. Wird durch den Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Azubi gekündigt, muss die Kündigungserklärung dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Die Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstoßen, wie beispielsweise nach dem Mutterschutzgesetz.

Eine Kündigung in der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen. Dies gilt auch dann, wenn der Azubi die Stelle einfach nicht angetreten hat.

3.Kündigung nach der Probezeit
Nach Beendigung der Probezeit können sich beide Seiten nicht mehr so leicht vom Vertrag lösen. Ohne Einhaltung einer Frist kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn es demjenigen, welcher die Kündigung ausspricht, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, die Ausbildung fortzuführen. Will der Ausbilder eine leistungs- oder verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, muss er vorher schriftlich abgemahnt haben. Wenn der Azubi minderjährig ist, muss dies wiederum gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sind die Tatsachen, die zur Kündigung berechtigen länger als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung unwirksam.

Wenn das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit aufgelöst wird, kann die andere Partei einen Schaden geltend machen, wenn durch die vorzeitige Beendigung ein solcher entstanden ist. Zu beachten ist noch, dass ein solcher Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden muss.

Neben einer denkbaren Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Azubi gesetzlich noch eine weitere Option zu. Er kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung komplett aufgeben will oder sich in einem Beruf ausbilden lassen möchte. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und auf einen der beiden vorgenannten Kündigungsgründe Bezug nehmen. Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.

4.Einvernehmliche Lösung
Wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Fortsetzung der Ausbildung keinen Sinn macht, besteht die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Dies kann dann im Rahmen eines Aufhebungsvertrages erfolgen.