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Drohnenverordnung ab 7.4.2017

Eine Drohne ist ein unbemanntes Flugobjekte, das autonom als auch von Hand gesteuert wird. Dabei unterscheidet man bei RC-Drohnen (funkferngesteuerte Drohnen) zwischen Quadrocopter, Hexa- und Octocopter. Letzterer ist mit 8 Rotoren stabiler in der Luft.

Dieses schöne Hilfsmittel findet im Privatbereich und zum Beispiel bei Reportern oder Fotografen immer häufiger Anwendung. In der Forstwirtschaft und der Jagd können mit Wärmebild- und Infrarotaufnahmen vor der Mahd gezielt Kitze aus der Wiese geholt werden. Oder man kann das Revier kartographieren oder sich gezielter auf die Jagd vorbereiten. Drohnen erleichtern auch das Feststellen von Wildschäden oder auch das Aufspüren von Wildwechseln und damit effektivere Ansitze auf Schwarzwild.

Aber Vorsicht: Am 7.April 2017 ist eine neue Drohnen-Verordnung in Kraft getreten, zusätzliche Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis treten ab dem 1.10.2017 in Kraft treten. Die Verordnung gilt – bis auf die Kennzeichnungspflicht – außerhalb von Modellflugplätzen.

Für alle Drohnen-Piloten gilt dabei:

-Sichtkontakt mit bloßem Auge; Steuerung über ein Display, Smartphone oder Nachtsichtgerät ist allein nicht zulässig.

-Flugüberwachung per Videobrille ist erlaubt bis zu einer Höhe von 30 Metern, bei Geräten, die nicht schwerer als 250 g sind und wenn eine zweite Person anwesend ist, die vor Gefahren warnen kann.

-Wetter und Luftraum müssen überwacht werden.

-Bemannten Luftfahrzeugen muss ausgewichen werden.

-Kennzeichnungspflicht für Drohnen mit einem Gewicht höher als 250 Gramm durch dauerhafte, feuerfeste Plakette mit Name und Adresse des Eigentümers.

-Ab einem Gesamtgewicht von mehr als 2 Kilogramm ist eine extra Prüfung erforderlich und gesonderte Kennzeichen.

-Ab 5 Kilogramm ist eine Aufstiegsgenehmigung, von der Landesluftfahrtbehörde vorher einzuholen; ebenso für Nachtflüge.

-Nicht über 100 Meter Höhe steigen; nur auf Modellflugplätzen oder mit Ausnahme-Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde sind derart hohe Flüge möglich.

-Verboten ist das Überfliegen „sensibler Bereiche“, z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Flugplätze (1500 Meter Abstand halten!), Industrieanlagen, Hauptverkehrswege, Menschenansammlungen und Gebäude von Behörden und Verfassungsorganen. Der Sicherheitsabstand zu diesen Bereichen soll mindestens 100 Meter betragen, lediglich Einsatzkräfte sind von dieser Regelung ausgenommen.

-Verboten ist es, mit Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, über Wohngrundstücke zu fliegen. Drohnen, die in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, aufzuzeichnen oder zu übertragen, sind von dieser Regelung ebenfalls betroffen, unabhängig von ihrem Gewicht. Achtung, für Kameradrohnen gelten zusätzliche Vorschriften.

-Jeder Betreiber muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen; für ca.80-150 Euro im Jahr z.B. beim Deutschen Modellflieger Verband oder der Deutschen Modellsport Organisation.

-Erlaubnis aller Eigentümer der Grundstücke, die während des Fluges überflogen werden ist vorher einzuholen. Also: Einsatz der Drohne im Jagdpachtvertrag eintragen.