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Erfordernisse vor und während des Vogelschießens

Schützenfest. Für viele Schützenbrüder das Fest der Feste. Jahr um Jahr herrscht große Spannung, wer als nächstes die Königswürde erringen wird. Es herrschen freudige und unbeschwerte Tage.

Dieses kann sich jedoch bei einigen wenigen ganz schnell dann ändern, wenn im Festverlauf etwas passiert.

In den folgenden Ausführungen befassen wir uns mit den Risiken beim Vogelschießen, insbesondere beim Aufsichtspersonal während des Schießens oder aber auch beim Vorstand des Schützenvereins.

Viele werden nun denken, „es ist doch immer gut gegangen“. Aber was ist im Fall der Fälle, wenn mal etwas nicht gut gegangen ist. Wer trägt dann das Risiko, die Haftung und wie kann man sich entsprechend absichern?

Als eine Schießstätte gilt gemäß § 27 WaffG u.a. eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Unabhängig davon, ob man beim Vogelschießen nun den Schießsport oder den belustigenden Charakter durch das Schießen als gegeben betrachtet, handelt es sich bei dem Bereich der Vogelstange in jedem Fall um eine Schießstätte. Für das Betreiben einer solchen erfordert § 27 WaffG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (im Hochsauerlandkreis ist das die Kreispolizeibehörde in Meschede).

Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) ist und weiterhin nach § 27 WaffG eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweisen kann. Diese muss aufkommen für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall.

Erst wenn all diese Voraussetzungen seitens des Schützenvorstandes bzw. dessen Vorsitzenden gegeben sind, kann seitens der zuständigen Behörde die Genehmigung zum Betrieb der Schießstätte erteilt werden. Dabei wird nach § 12 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) vor der ersten Inbetriebnahme der Schießstätte eine sicherheitstechnische Überprüfung gemäß den Richtlinien für die Errichtung, Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) vorgenommen.

Für die Durchführung des Vogelschießens regelt § 27 WaffG weitere Erfordernisse. Demnach ist das Schießen an Schießstätten unter Obhut geeigneter Aufsichtspersonen erlaubt. Der Inhaber der Erlaubnis einer Schießstätte (i.d.R. Vorsitzender des Schützenvereins) muss dann eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen bestellen, wenn er die Aufsicht während des Vogelschießens nichts selbst ausführt. Die Anzahl der Aufsichtspersonen kann dabei von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

 

Durch § 27 Abs. 7 WaffG ist es dem Innenministerium gestattet, weitere Voraussetzungen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Durch die Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV) ist eine entsprechende konkretisierende Regelung erlassen worden. In § 10 werden dabei weitere eine Aufsichtsperson betreffende Voraussetzungen aufgestellt. Demnach müssen die Aufsichtspersonen Ihrerseits die Volljährigkeit, erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde besitzen.

Für Jäger kann im Hochsauerlandkreis der Sachkundenachweis durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins erfolgen, indem dieser Gruppierung unterstellt wird, dass sie bereits durch die waffenrechtliche Sachkunde auch über die Sachkunde einer Aufsichtsperson verfügen. Eine weitergehende Schulung ist hier im Gegensatz zu Sportschützen und anderen Personen deshalb nicht notwendig.

Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Handhabung um eine lokale Besonderheit handelt; vergewissern Sie sich, dass diese Regelung auch noch aktuell ist!

In anderen Kreisgebieten kann es durchaus erforderlich sein, dass sich auch Jäger durch einen Zusatzkurs „Sachkunde als Aufsichtsperson“ schulen zu lassen haben. Aus diesem Grund, beinhalten die Richtlinien des deutschen Schützenbundes das Erfordernis, dass sich auch Jäger (wie alle anderen Personen auch) durch einen Zusatzkurs zu einer „verantwortlichen Aufsichtsperson“ weiterschulen lassen müssen, um im Fall der Fälle auf der ganz sicheren Seite zu sein.

Ein solcher Sachkundekurs zur Aufsichtsperson beinhaltet einen Zeitrahmen von ca. zwei Samstagen samt anschließender Prüfung. Über die bestandene Qualifikation ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt worden ist. Weitere Inhalte des Kurses befinden sich im Anhang dieses Artikels.

Nach § 10 Abs. 3 AWaffV sind der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen. Ebenso hat der Erlaubnisinhaber das Ausscheiden einer gemeldeten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt.

Eine entsprechende Schulung kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen. Im Bereich Hochsauerland wird (Stand 2014) ein entsprechender Sachkundekurs ca. 2-3 mal jährlich durch Herrn Klaus Tacke (02902- 76768) vom westfälischen Schützenbund in Warstein angeboten.

Sind die Voraussetzungen der Aufsichtspersonen erfüllt, kann das Vogelschießen beginnen. Während des Vogelschießens findet § 11 Abs. 1 AWaffV  Anwendung. Demnach haben die verantwortlichen Aufsichtspersonen das Schießen in der Schießstätte bzw. unter der Vogelstange ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

 

Nach alledem wird auf die große Verantwortung der Aufsichtspersonen hingewiesen. Diese sind gut beraten, die Haftpflichtversicherung des Schützenvereins zu überprüfen, um schlussendlich nicht selbst in der Haftung zu stehen oder sonst wie benachteiligt zu sein. Ebenso sollte sich der Schützenverein von den Kriterien, die an eine Aufsichtsperson zu stellen sind gewissenhaft und lückenlos überzeugen.

Im Hinblick auf Aufsichtspersonen, die gleichzeitig im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Jäger und Sportschützen), sei erwähnt, dass eine solche unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ auch entzogen werden kann, wenn beim Vogelschießen etwas passiert.

Deshalb folgendes:

  • Trotz Schützenfesteuphorie sollte vor und während des Vogelschießens striktes Alkoholverbot gelten.
  • Es sollten keine eigenen, sondern nur für das Schießen von der Behörde zugelassene Patronen verwendet werden.
  • Hinsichtlich von Gefahren durch Geschossabpraller sollte die öffentliche Diskussion bezüglich bleihaltiger und bleifreier Geschosse verfolgt werden.

Zusammengefasst sind zum erfolgreichen Start des Vogelschießens also folgende Schritte einzuhalten:

  1. Es ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb der Vogelstange als Schießstätte einzuholen.
  2. Zur Beaufsichtigung des Vogelschießens müssen Aufsichtspersonen mit Sachkundenachweis vertreten sein, die der zuständigen Behörde 2 Wochen vor Beginn des Schießens schriftlich benannt werden müssen.

 

Die relevantesten Paragraphen in Gänze:

 

  • 5 WaffG Zuverlässigkeit

 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.die rechtskräftig verurteilt worden sind

  1. a) wegen eines Verbrechens oder

b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  2. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
  3. c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
  2. b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
  3. c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. Mitglied
  2. a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
  3. b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

  1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

 

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

 

  • 6WaffG Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

 

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

 

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

 

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

besitzt.