Falschparken auf Privatparkplatz
Der Grundstückseigentümer ärgert sich über unberechtigt abgestellte Fahrzeuge, die seine Parkflächen oder seine Zuwege blockieren. Der Parkende nutzt andererseits aus, dass der Grundeigentümer zumeist den Aufwand der Rechtsverfolgung scheut.
Der Rechtsanspruch des Grundeigentümers folgt aus §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB: Wer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück abstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2012 entschieden, dass der Halter eines Fahrzeuges auch nach der berechtigten Inanspruchnahme eines fremden Parkplatzes Schuldner eines Unterlassungsanspruches sein kann. (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -) Demnach begründet bereits das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung durch ein erneutes rechtswidriges Parken wiederhole. Und der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Halter des falsch parkenden Fahrzeugs die Anwaltskosten zu tragen hat, die durch das unberechtigte Parken auf einer fremden Fläche ausgelöst werden.
Im Idealfall kostet die Abmahnung den Grundstückseigentümer also nichts.
Mit einer Abmahnung wird der Falschparker aufgefordert, sein widerrechtliches Verhalten zukünftig zu unterlassen, also den Privatparkplatz nicht mehr zu nutzen. In einer Abmahnung kann der Falschparker auch aufgefordert werden, schriftlich zu bestätigen, dass er in Zukunft dort nicht mehr parkt und dass er, falls er trotz Abgabe dieser sog. Unterlassungserklärung zukünftig erneut falsch parkt, eine Strafe zahlt.
Es ist ein wirksames Mittel, den Parksünder durch eine anwaltliche Abmahnung in Kosten zu treiben. Ein solches anwaltliches Schreiben enthält nämlich eine Kostennote von ca. 300,00 €.
Aber der Grundstückseigentümer weiß nie, ob er vom PKW-Halter seine Kosten zurück erstattet bekommt; das Insolvenzrisiko ist nicht zu unterschätzen.
Umso mehr trifft das zu, wenn der Grundstückseigentümer einen Abschleppdienst beauftragt. Dabei kommt das Risiko hinzu, dass bei einem Abschleppvorgang das abgeschleppte Fahrzeug beschädigt werden könnte und der Grundstückseigentümer sodann auch noch haftbar gemacht wird.
Und der Abmahnende muss in jedem Fall den Parkverstoß nachweisen. Das geschieht am besten durch Fotos, Zeugen, Protokolle usw.
Nur der Anwalt kann ein gut abgestimmtes Vorgehen, das von Fall zu Fall unterschiedlich sein wird, sicherstellen. Das gilt dann natürlich für beide Parteien.