Aktuelles

Flexirente, Arbeiten nach Rentenbeginn – Rentensituation und Rentenlücken

MdB Dirk Wiese hat ja ganz Recht, wenn er in seinem Aufsatz in Brilon-totallokal am 30.6.2017 Hilfestellungen zum Weiterarbeiten nach Rentenbeginn vorstellt und Beratung empfiehlt.

Die neue Flexirente ist in der Tat ein Schrittchen in die richtige Richtung.

Aber angesichts der demografischen Entwicklung braucht Deutschland einen flexiblen Renteneintritt, der die persönliche Erwerbsbiografie berücksichtigt und längeres Arbeiten ermöglicht und eine Altersvorsorge nach dem Baukastenprinzip, die gleichermaßen auf gesetzliche, betriebliche und private Vorsorgeelemente setzt.

Wir brauchen einen großen Wurf, der Mut verlangt und wirklich die Dinge vereinfacht.

Dabei spricht die von der Bundesregierung angebotene Broschüre für sich. Sie stellt die Möglichkeiten zwar dar, demonstriert aber anschaulich, wie die Politik zwar Schräubchen dreht aber keinesfalls dem Bürger neue Freiheiten eröffnet. Der unübersichtliche Wust an Klein Klein ist kaum zu erfassen.

Daher sollten Sie sich – wie von Herrn MdB Dirk Wiese angeraten – unbedingt zu den Fragen der Flexirente beraten lassen.

Vorab sollten Sie im ersten Schritt allerdings zunächst einmal selbst Sorge dafür tragen, dass Ihre Rentenzeiten alle berücksichtigt werden.

Rentensituation und Rentenlücken prüfen!

Manche Rentenversicherte waren bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Andere waren häufiger arbeitslos oder die Arbeitszeiten waren aus anderen Gründen unterbrochen. Hierdurch besteht die Gefahr, dass Versicherungszeiten im Rentenkonto nicht vollständig oder falsch erfasst sind.

Je mehr Lücken im Rentenkonto, desto niedriger die Rente!

Es liegt am Versicherten, die Arbeitszeiten und die Arbeitgeber, Arbeitslosenzeiten oder Ausbildungszeiten oder anrechenbare kurze Unterbrechungszeiten nachzuweisen. Um das nachprüfen zu können, sollten Sie möglichst früh und möglichst fortlaufend Ihren Versicherungsverlauf überprüfen.

Daher empfehlen wir bei der Rentenversicherung eine kostenlose Renten- und Wartezeitauskunft erstellen zu lassen. Eine solche können Sie unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb oder bei Ihrer Rentenberatung anfordern.

Die Rentenversicherung berät Sie kostenlos und umfassend bei der Kontenklärung und wie Sie mögliche Lücken korrigieren können.

 

Ihre Checkliste kann wie folgt aussehen:

Beginn der Arbeit, Ausbildung, Hochschulausbildung?

Bei welchen Arbeitgebern waren Sie beschäftigt, von wann bis wann?

Wie oft waren Sie wie lange arbeitslos?

Haben Sie bereits einen Antrag auf Kontenklärung gestellt, wann zuletzt?

Wenn Sie zum Beispiel einen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder auf Regelaltersrente stellen, sind die notwendigen Wartezeiten nachzuweisen. Die Wartezeit beträgt 420 Monate, also 35 Jahre. Dabei zählen aber sog. Anrechnungszeiten wie Arbeitslosigkeit und Ausbildungszeiten mit. Weist Ihr Rentenkonto Lücken auf, verlängert sich die Wartezeit!

Damit solche Zeiten der Arbeitslosigkeit dennoch anerkannt werden, muss gem. § 58 Abs. 2 S.1 SGB VI die versicherte Beschäftigung lediglich unterbrochen sein. Das kann aufgrund einer Arbeitslosigkeit und daran anschließender neuer Arbeitsstelle oder einer Selbständigkeit der Fall sein. Ist die Lücke auch bei Addition solcher Unterbrechungstage länger als einen Monat, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben.

Zugunsten des Versicherten gilt ein angebrochener Monat als voller Monat. Würde also ein Arbeitsverhältnis im März enden und der Versicherte meldet sich im April arbeitslos, gelten beide Monate rentenrechtlich als Anrechnungszeit und es liegt lediglich eine Unterbrechung vor.

Gleiches gilt auch für Aufstocker: Trinkgeld darf nicht als Einkommen auf den Bedarf des Leistungsempfängers angerechnet werden (SG Karlsruhe, Urteil v. 30.03.2016, Az.: S 4 AS 2297/15). Nach Auffassung des Gerichts seien Trinkgeldeinnahmen von Hartz-IV-Empfängern grundsätzlich nach § 11 a Abs. 5 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.

Teilleistungen ohne Entgeltcharakter (z.B. Arbeitskleidung, Werkzeug, Kost und Logis, etc.) oder Dritter, wie Trinkgelder dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern sind dem Arbeitnehmer zusätzlich auszuzahlen.