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Frau Rechtsanwältin Platner-Mühlenbein wurde von der Zeitschrift „Meins“ zum Thema Elternunterhalt – Expertenrat interviewt.

Urlaubsentgelt steht jedem Arbeitnehmer zu. Siehe Bundesurlaubsgesetz. Sie bekommen Ihr Gehalt oder Ihren Lohn auch im Urlaub wie gewohnt weiter. Alle Mitarbeiter sollen sich erholen. Dafür brauchen sie auch während der Urlaubstage das Gehalt. Und deshalb darf das Urlaubsentgelt nicht einbehalten werden und es ist unverzichtbar. Auch Prämien, Provisionen oder Zulagen werden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit berücksichtigt entsprechend dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einen Anspruch darauf hat der Mitarbeiter nur dann, wenn es eine vertragliche Regelung dazu gibt oder eine Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden Tarifvertrag. aber auch, wenn durch wiederholten Zahlung eine betriebliche Übung entstanden ist.

Urlaubsabgeltung wird gezahlt, wenn es nicht möglich war, den Urlaub tatsächlich „in Natur“ zu nehmen. Meist ist das der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und in der restlichen Dauer der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Während der Freistellung kann ein Mitarbeiter nur dann mit Urlaub verrechnen, wenn „unwiderruflich“ und unter Anrechnung verbleibender Urlaubsansprüche freigestellt wird, die Zeit der Freistellung also für einen Erholungsurlaub zu Verfügung steht.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung?

Oft beruft sich der Arbeitgeber zu Recht darauf, der Urlaubsanspruch sei verfallen. Das ist aber aufgrund der letzten Urteile des EuGH vom 6.11.2018 schwieriger geworden. (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16). Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch verfallen. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen. Dies gelte sowohl für öffentliche als auch für private Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie aufgeklärt und auch ermöglicht haben, den Urlaub zu nehmen. Wenn das gelingt, entfällt dann auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung. Welche Ansprüche an diese Beweislast zu stellen sind, wird durch die Arbeitsgerichte geklärt werden. Der Arbeitgeber sollte also Nachweise dokumentieren

Das ist eine faire Regelung und wird in der Praxis dazu führen, dass im Ergebnis vermehrt der Urlaub beantragt wird und auch bewilligt und genommen wird oder eben verfällt.

 

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