Aktuelles

Handy im PKW – Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Es gibt viel Ärger um angeblich beobachtete Verstöße gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr. Wer erwischt wird, zahlt mindestens 100 € Bußgeld und es droht ein Punkt in Flensburg, bei Gefährdung 150 € und 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

23 Ziffer 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) : Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät … nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird…“. Sie dürfen also über eine Freisprecheinrichtung telefonieren. Auch kurzes Tippen oder Wischen auf dem Handy in der Halterung ist gerade noch zulässig. Aber Vorsicht, auch das ist bei einigen Gerichten enger ausgelegt worden : Oberlandesgericht Hamm 2 Ss OWi 177/05 wonach bereits das Ablesen der Uhrzeit verboten ist, wenn das Handy dabei in der Hand gehalten wird. Solange man das Handy nicht in die Hand nimmt, kann man es auch als Navi nutzen oder Musik hören: Oberlandesgericht Hamm 18.2.2013 – III-5 RBs 11/13. Und das gilt dann alles sinngemäß auch für andere Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, also Tablet oder Diktiergerät.

Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19:

Hält der Betroffene auf dem Lichtbild der Überwachungskamera das Mobile-Telefon an sein Ohr, so lasse das den Schluss auf ein über das reine Halten hinausgehende Benutzung des Gerätes und seiner Funktionen zu.

Im Umkehrschluss reicht es also nicht, wenn das Gerät lediglich gehalten wird.

Aber auch nach der Neufassung der Norm in 2017 ist allein das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß.

Eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar. Fehlt es am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – mit eingehender Begründung, juris Rn. 9 ff.).

Einer solchen Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg entgegen. Aus der dort herangezogenen Begründung des Entwurfes der Verordnung (BR-Drs. 556/17) ergibt sich vielmehr, dass mit der Neufassung u.a. eine Regelungslücke geschlossen werden sollte, und zwar für Konstellationen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25. April 2016 – 4 Ss 212/16 -). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Element der „Benutzung“ keine Tatbestandsvoraussetzung (mehr) sein soll (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 26; so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).

Zwar ist zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes in der Neufassung über das bloße Halten eines elektronischen Gerätes (das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist) hinaus eine „Benutzung“ des Geräts während des Führens eines Fahrzeugs erforderlich. Jedoch bedarf die Frage, ob hierfür irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation hinzukommen muss (so eingehend begründet OLG Celle, a.a.O., Rn. 9 ff.; so wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 -, juris), oder aber auch irgendeine, wenn auch zweckentfremdete Benutzung genügt, keiner abschließenden Entscheidung, wenn der Betroffene das Gerät an sein Ohr hält.

Dies lässt bereits den sicheren Schluss zu, dass der Betroffene das Mobiltelefon nicht nur gehalten, sondern auch eine Funktion des Gerätes, die der Kommunikation, der Information oder der Organisation diente bzw. zu dienen bestimmt war, genutzt hat. Bereits aus der eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren bzw. Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten wird, kann der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Insbesondere ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer solchen Nutzung nicht zwingend erforderlich. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet wurde (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 16). In diesem Fall schließt der Senat ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons aus.

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.04.2019 – 2 Ss (OWi) 102/19

Nach den OLGs Brandenburg und Stuttgart ist nun auch das OLG Oldenburg der Ansicht, dass ein bloßes Halten ohne Rücksicht auf seine Benutzung kein Verstoß darstellt.

Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 03.01. 2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18, juris), OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2019 (4 RBs 30/19, juris) und Celle (Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19, juris) vertreten die Auffassung, dass Voraussetzung für die Tatbestandserfüllung weiterhin die Benutzung des elektronischen Gerätes sei. Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.02.2019, 53 Ss-OWi 50/19, juris) hält ebenfalls eine Nutzung für erforderlich.

Das OLG Celle weist zutreffend darauf hin, dass unzulässige Nutzung und Halten des Gerätes in der Neufassung der Vorschrift nicht gleichgesetzt werden, sondern durch das Wort „hierfür“ in § 23 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 StVO eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Tatsächlich wird davon auszugehen sein, dass durch die Orientierung am Faktischen (Fromm, MMR 2018, 68 (69); Ternig a. a. O., Seite 303) den Gerichten lediglich die Feststellung einer verbotswidrigen Nutzung, die aber nach wie vor erforderlich ist, erleichtert werden sollte. In diesem Zusammenhang können bereits aus der Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wurde, Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden (OLG Celle a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm a.a.O.).

Eine Nutzung ist aber durch ein sekundenlanges Blicken auf das Display anzunehmen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene auf ein ausgeschaltetes Mobiltelefon geschaut hat. Das Gericht muss einen derartigen Sachverhalt nicht zu Gunsten des Betroffenen unterstellen.

Auf die vom OLG Hamm, a.a.O. offengelassene Frage, ob auch eine zweckentfremdete Benutzung genügt, kann es aber sehr wohl ankommen.