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Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Keine Chance; auch nicht, wenn Sie wie damals als Schüler das Thermometer manipulieren.

Aber der Arbeitgeber hat die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 BGB).

Erst wenn die Hitze gesundheitsschädlich ist, bietet § 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technischen Regel Arbeitsstätten (ASR) eine Richtlinie. Demnach muss in Arbeitsräumen “eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur” von höchstens 26 ° bestehen, es sei denn, es besteht eine darüber liegende Außentemperatur. Das dürfte aber fast immer der Fall sein.

Immerhin hat ab dieser Temperatur der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn schwere körperliche Arbeit ansteht oder spezielle Belastungen hinzukommen oder besonders schutzbedürftige Mitarbeiter gefährdet werden wie z.B. Schwangere.

In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über weitere Maßnahmen zu entscheiden. So kann er beispielsweise Ältere und Schwangere umsetzen und in kühleren Räumen oder im Homeoffice arbeiten lassen.

Erst ab Lufttemperatur von mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber zum Beispiel Jalousien anbringen, morgens gut lüften, Klimaanlagen oder Ventilatoren stellen, kalte Getränke ausgeben etc.

Aber freuen Sie sich nicht zu früh, der Arbeitgeber kann auch die Arbeitszeit an die Witterung anpassen.

Und nun die ganz schlechte Nachricht: Erst wenn die Lufttemperatur im Raum 35 °C überschreitet ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann; der Arbeitnehmer muss dann eben in anderen Räumlichkeiten weiter arbeiten.

Überschreitet die Raumtemperatur 35 Grad Celsius, ist nach Arbeitsstättenregel ASR A3.5 der Arbeitsplatz nicht als Arbeitsraum geeignet, wenn der Arbeitgeber keine technischen Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier oder organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder persönliche Schutzausrüstung wie Hitzeschutzkleidung zur Verfügung stellt.

Da nicht jeder Arbeitgeber über die Ausstattung einer Gießerei verfügt, bleibt in diesen – allerdings wohl seltenen – Fällen dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als seine Arbeitnehmer nach Hause zu schicken und „hitzefrei“ zu geben.

Die Lockerung der Kleiderordnung bietet sich in Absprache mit dem Arbeitgeber an, findet allerdings Grenzen bei den Sicherheitsbestimmungen.

Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Arbeit seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Allerdings ist umstritten, wann der Arbeitnehmer sich selbst „hitzefrei“ geben kann. So wird die Meinung vertreten, wenn der Arbeitgeber gegen die oben genannten Pflichten verstößt und damit die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gefährdet, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung und kann die Arbeitsstätte verlassen.

Höchstrichterlich wurde dies noch nicht entschieden. Allerdings droht – und das ist unstreitig – dem Arbeitgeber bei Verstoß ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5000 €.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Bullenhitze in diesen Fragen einen kühlen Kopf bewahren.

Manchmal hilft eine Portion Eiscreme oder ein Feierabendbier.