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Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Keine Chance; auch nicht, wenn Sie wie damals als Schüler das Thermometer manipulieren.

Aber der Arbeitgeber hat die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 BGB).

Erst wenn die Hitze gesundheitsschädlich ist, bietet § 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technischen Regel Arbeitsstätten (ASR) eine Richtlinie. Demnach muss in Arbeitsräumen “eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur” von höchstens 26 ° bestehen, es sei denn, es besteht eine darüber liegende Außentemperatur. Das dürfte aber fast immer der Fall sein.

Immerhin hat ab dieser Temperatur der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn schwere körperliche Arbeit ansteht oder spezielle Belastungen hinzukommen oder besonders schutzbedürftige Mitarbeiter gefährdet werden wie z.B. Schwangere.

Erst ab Lufttemperatur von mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber zum Beispiel Jalousien anbringen, morgens gut lüften, Klimaanlagen oder Ventilatoren stellen, kalte Getränke ausgeben etc.

Aber freuen Sie sich nicht zu früh, der Arbeitgeber kann auch die Arbeitszeit an die Witterung anpassen.

Und nun die ganz schlechte Nachricht:
Erst wenn die Lufttemperatur im Raum 35 °C überschreitet ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann; der Arbeitnehmer muss dann eben in anderen Räumlichkeiten weiter arbeiten.

Die Lockerung der Kleiderordnung bietet sich in Absprache mit dem Arbeitgeber an, findet allerdings Grenzen bei den Sicherheitsbestimmungen.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Bullenhitze in diesen Fragen einen kühlen Kopf bewahren.

Manchmal hilft eine Portion Eiscreme oder ein Feierabendbier.

Kollegen sind gern für Sie tätig.