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Hooligans und Ultras aufgepasst! Stadionverbot! Ausschluss aus dem Fanclub!

Folgender tatsächlich laufender Fall aus Brilon könnte als Beispiel dienen:

Am 1.4.2017 spielte Schalke gegen Dortmund. Bereits lange im Vorfeld schrieb ein Briloner, offenbar Schalker Hooligan, in Facebook: Tod und Hass dem BVB! Entsprechende Zeichnungen waren dabei abgebildet. Das Spiel verlief nicht im Sinne des Mitglieds des örtlichen Schalke Fan Clubs. So sprach der Schalke-Fan dem Alkohol zu und wollte im Kump den Abend beenden. Dort kam er abends um ca. 23 Uhr an und entdeckte vor dem Eingang einen Dortmund-Fan mit Schal und wohl nach seiner Ansicht etwas zu viel Gelb-Schwarz. Er rief ihm „Du Zeckenschwein“ zu und brach dem Dortmund Fan mit einer Kopfnuss das Nasenbein. Die Polizei nahm die Sache auf. Bis heute hat der Täter sich beim Opfer nicht entschuldigt; und weiterhin sehen wir auf seiner Facebookseite Schmähzeichnungen gegen den BVB.

Das wäre nun eigentlich ein typischer Fall für ein Stadionverbot und den Ausschluss aus dem Fanclub.

Warum gibt es das Stadionverbot? Wer spricht es aus? Was muss man beachten?

Das Stadionverbot kann von den jeweiligen Verbänden sowie auch den einzelnen Vereinen ausgesprochen werden.

Ein Stadionverbot soll ausgesprochen werden, wenn z.B.

  • ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren läuft,
  • wenn Waffen oder andere gefährliche Gegenstände geführt wurden,
  • wenn der Verdacht bestand, dass er im Stadion eine Straftat begehen wollte,
  • wenn ein Verstoß gegen die Stadionordnung (Hausordnung) vorliegt.

Da schon der Verdacht genügt, muss man seine Unschuld gegenüber dem verbotsaussprechenden Verein bzw. Verband nachweisen. Wer gegen das Stadionverbot verstößt, begeht einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB.

Leider wird aber aus falsch verstandener Solidarität ein Stadionverbot und ein Ausschluss aus dem Fanclub viel zu selten ausgesprochen, so dass solche gewaltbereiten Hooligans weiterhin ihr Unwesen treiben können.

 

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen mit gewaltbereiten Hooligans empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Mühlenbein & Kollegen sind gern für Sie tätig.