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Kündigung – was tun? Heute: Anspruch auf Abfindung

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gibt es keinen gesetzlich geregelten Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Abfindung zahlt. Tatsache ist aber: Die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse endet mit einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In dem Vergleich verpflichtet sich der Arbeitgeber, eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Wie lässt sich dieser Widerspruch erklären? Wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung klagt (Kündigungsschutzklage), so besteht für den Arbeitgeber das Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Die überwiegende Anzahl der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen ist rechtlich angreifbar, weil die hohen Anforderungen, die durch zahlreiche Arbeitnehmerschutzgesetze sowie die höchstrichterliche Rechtssprechung an die Wirksamkeit der Kündigung gestellt werden, nicht eingehalten werden. Würde der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess verlieren, wäre sein Versuch, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen fehlgeschlagen. Er müsste den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.

Dieses Ergebnis ist für den Arbeitgeber in der Regel höchst unerwünscht.

Aus diesem Grunde ist er darum letztlich bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Wichtig: Um die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen zu können, ist es erforderlich, innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben; formale Fehler sind dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Arbeitsrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Herr Rechtsanwalt Josef Mühlenbein ist seit Jahren im Bereich des Arbeitsrechts tätig und steht Ihnen gerne zur Seite.