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Kündigung – was tun? Tipps im Zusammenhang mit einer Abmahnung

In der Regel wird die Kündigung eines Arbeitgebers, die aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wurde, von des Arbeitsgerichten nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer wegen des Kündigungsgrundes vorher zumindest einmal abgemahnt worden ist.

Fehlt es an einer wirksamen Abmahnung vor der Erklärung einer verhaltensbedingten Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung Kündigungsschutzklage erheben kann und hiermit auch Erfolg haben wird. Die Abmahnung muss eine genaue Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers enthalten. Mit ihr ist die Aufforderung zu verbinden, zukünftig die arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten.

Ferner muss der Arbeitnehmer mit der Abmahnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren wird, wenn sich ein vergleichbares Fehlverhalten wiederholt. Genügt die Abmahnung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie nicht wirksam. Eine dann ausgesprochene Kündigung wäre ebenfalls unwirksam. Eine Gegendarstellung kann die Wirkung einer Abmahnung aufheben. Beauftragen Sie uns.

Wichtig: Um die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen zu können, ist es erforderlich, innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben; formale Fehler sind dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Arbeitsrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Herr Rechtsanwalt Josef Mühlenbein ist seit Jahren im Bereich des Arbeitsrechts tätig und steht Ihnen gerne zur Seite.