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Meldepflicht für Kameras, Wildkameras etc.

Wie sieht es aus mit Kameras im Eingangsbereich, Wildkameras, etc.?

Was ändert sich mit der neuen DSGVO – Datenschutzgrundverordnung?

Wer gegen die datenschutzrechtliche Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Und das gilt auch für Wildkameras. Immerhin fast 400.000 Jager sollten aufhorchen! OVG Saarlouis entschied, dass die Aufzeichnungen im Rahmen der Videoüberwachung einer Kirrung mit Wildkameras eine Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) personenbezogener Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen.

Einzelheiten siehe OVG Saarlouis, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 197/16, 2 A 213/16 und 2 A 216/16

Demnach steht der Personenbezogenheit der Datenerhebung nicht entgegen, dass der Jäger ausschließlich Wildtiere, die eine Kirrung aufsuchen, aufnehmen mochte. Dabei besteht aber immerhin die die Möglichkeit, dass Waldbesucher dabei heimlich gefilmt werden.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst die Freiheit von unerwünschten Videoaufnahmen (BVerfG, Beschl. V. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08).

Auch der Betrieb eines am Einfamilienhaus zum Zweck des Eigentumsschutzes angebrachten Kamerasystems, das auch den öffentlichen Raum überwacht, stellt keine Datenverarbeitung dar, die zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13). Daher ist die Kamera so auszurichten, dass öffentlicher Verkehrsraum nicht aufgenommen wird.

Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG, deren Videoüberwachung ohne Zoom*Funktion (inklusiver kurzfristiger Speicherung der Aufnahmen) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von Straftaten – erforderlich sein kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13). Es kommt auf den speziellen Einzelfall an.

Für den Einsatz von Wildkameras besteht zur Zeit eine Meldepflicht. Die zuständige Datenschutzbehörde kann die datenschutzrechtliche Zulässigkeit gem. § 6b Abs. 1 BDSG überprüfen.

Mit der Geltung der DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.20108 wird die allgemeine Meldepflicht durch eine Dokumentationspflicht ersetzt. Befreit werden sollen dabei Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten (Art. 30 Abs. 5 EU-DatSchGrVO). Das Entfallen der Meldepflicht lässt aber die Verpflichtung der Datenschutzbehörde unberührt, die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in jedem Einzelfall zu überprüfen. Das Aufstellen von Kameras bleibt daher weiterhin reglementiert.