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Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ex-Partners

Anspruch auf Rentenneuberechnung

Bei einer Scheidung gehen im Rahmen des Versorgungsausgleiches Teile der Rentenansprüche und der Betriebsrentenansprüche auf den geschiedenen Ehepartner über. Was viele nicht wissen: Wenn der geschiedene Partner verstirbt und zuvor keine oder höchstens 36 Monate Rente bezogen hat, kann der überlebende Partner die Differenz zu seiner gekürzten Rente wieder zurückverlangen. Dazu muss man jedoch einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Ohne den Antrag bleibt die Rente gekürzt!

Der Versorgungsausgleich wird in diesen Fällen praktisch rückabgewickelt: Man bekommt diejenigen Rentenansprüche zurück, die man abgeben musste. Dafür werden aber diejenigen Rentenansprüche, die man umgekehrt vom Partner erhalten hatte, wieder entzogen. Der Antrag lohnt sich also nur für denjenigen geschiedenen Ehepartner, der eine höhere Summe ausgleichen musste als der andere.

Ein weiterer Fall, in dem auch lange nach der Scheidung noch der Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, ist der, dass sich die Rentenansprüche rückwirkend geändert haben. Das sind aktuell z.B. die Fälle, in denen Mütter nachträglich höhere Rentenansprüche für Kindererziehung erhalten (sog. „Mütterrente“), oder in denen die Versorgung von Beamten geringer ausfällt als im Zeitpunkt der Scheidung prognostiziert worden war.

In diesem Fall kann beim Amtsgericht – Familiengericht – eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt werden. Das ist auch noch nach dem Tod des Ehepartners möglich.

Der Antrag wirkt immer nur in die Zukunft, nicht rückwirkend.

Interessant ist, dass dann, wenn ein geschiedener Ehepartner einen solchen Antrag auf Abänderung stellt und der andere Ehepartner während dieses Verfahrens verstirbt, der gesamte frühere Versorgungsausgleich wieder rückabgewickelt wird.

Eine Beratung über diese Themen kann sich lohnen, sobald für geschiedene Eheleute die Rente bevorsteht.

Mehr zum Thema: auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung oder dem Bundesverband der Rentenberater. Bundesgerichtshof 2018: zum Versorgungsausgleich (XII ZB 466/16 und XII ZB 624/15).