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Rückforderung Bankgebühr Bundesgerichtshof

Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten unwirksam

Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28.10.2014

Vorsicht: Rückforderung nur bis Ende 2014 möglich.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Dem lag der Fall zugrunde, dass einem Privatkunden für die Aufnahme eines Kredits in Höhe von 49.100,00 € eine Gebühr von 1.200,00 € berechnet wurde. Der Darlehensvertrag wurde 2012 im Internet aufgenommen und online eine vorgefertigte Maske ausgefüllt. In einer Klausel war das Bearbeitungsentgelt vermerkt.

Es ist nun höchstrichterlich entscheiden:

Wenn anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages ein Bearbeitungsentgelt errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird, unterliegt diese Handhabung der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.

Begründet wird dies damit, dass das Bearbeitungsentgelt sich nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank darstellt. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Bank abgewälzt, die diese im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und die Kunden einer Bank werden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild haben Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.

 

Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.2014 entschieden, dass alle Bearbeitungsgebühren ab 2004 zurückgefordert werden können. Aber Vorsicht, für Verträge von 2004 bis 2011 ist das nur bis Ende des Jahres 2014 möglich.

Verträge, die erst nach 2011 geschlossen wurden, verjähren erst ab Ende 2015 oder später.

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