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Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörse

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob Eltern für Ihre Kinder haften, wenn diese an illegalen Tauschbörsen teilnehmen (BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II). Eltern haften dann nicht für die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen, wenn sie beweisen können, dass sie ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufgeklärt haben und ihnen die Teilnahme daran verboten haben.
Im konkreten Fall gelang es einer Mutter jedoch nicht, zu beweisen, dass sie ihre Tochter entsprechend aufgeklärt und ihr die Teilnahme verboten hatte.
Die Mutter muss nun für die illegalen Aktivitäten ihre Tochter Schadensersatz und Abmahnkosten im vierstelligen Bereich bezahlen.

Damit es Ihnen nicht ebenfalls so ergeht, bieten wir einen Vertrag an, den Sie herunterladen können. Diesen unterzeichnen dann Sie und Ihre Kinder/Ihr Kind, nachdem Sie den Vertrag Punkt für Punkt besprochen haben. Der Vertrag kann dann später zu Beweiszwecken herangezogen werden, wenn es darum geht, ob Ihr Kind über illegale Tauschbörsen aufgeklärt worden ist und die Teilnahme daran verboten worden ist.“

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