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Traffistar S 350-Messungen sind nicht verwertbar

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 05.07.2019, Lv 7/17 festgestellt, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Traffistar S350 der Firma Jenoptik nicht verwertbar sind, da die Rohmessdaten zur nachträglichen Überprüfung einer Messung nicht zur Verfügung stehen. Das Amtsgericht Saarbrücken und das Oberlandesgericht Saarland hatten damit kein Problem, weil es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt.

Das VerfG Saarland sieht das nun anders und hat in seinem Beschluss dargelegt, dass und warum der Betroffene auch bei standardisierten Messverfahren die Möglichkeit haben muss, die dem Verfahren zugrunde gelegte Messung zu überprüfen. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.

Man wird nun sehen, wie es weitergeht. Jedenfalls sind die Messungen mit Traffistar S 350 so nicht verwertbar. Das ist für noch laufenden Verfahren von Bedeutung. Bei bereits abgeschlossenen Verfahren stellt sich dann die Frage einer Wiederaufnahme. Da gilt es dann aber die Voraussetzungen des § 85 OWiG zu erfüllen.

Es bleibt also spannend.