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Trennung / Scheidung – was tun ? Heute: Unterhalt

Wenn Ehepartner sich trennen, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Unterhalt. Einen Unterhaltsanspruch besitzt derjenige Ehepartner, der gemeinsame Kinder versorgt, die nicht eine Ganztagsbetreuung besuchen können, oder der sich z.B. wegen Krankheit oder Alters seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann.

Beide Ehepartner haben das Recht, vom jeweils anderen Auskunft und Belege über dessen gesamtes Einkommen zu erhalten, damit der Unterhaltsanspruch berechnet werden kann.

Grundlage der Unterhaltsberechnung ist bei Arbeitnehmern das Jahreseinkommen, bei Selbstständigen das durchschnittliche Einkommen dreier Jahre. Von diesem Einkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, Darlehensraten, zusätzliche private Altersvorsorge, bei Privatversicherten die Krankenversicherungsbeiträge und in Einzelfällen bestimmte weitere unvermeidbare Ausgaben abgezogen, ferner der Unterhalt für minderjährige Kinder, der gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Ehepartners absoluten Vorrang besitzt.

Das dann verbleibende Einkommen wird mit dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners verglichen. Bei Berufstätigen beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkommen, bei anderen Einkommensarten – z.B. Renten, Pensionen, Kapitaleinkünften – beträgt der Unterhaltsanspruch ½ der Differenz der Einkünfte.

In jeder Ehe gibt es individuelle Gegebenheiten, die sich in der Unterhaltsberechnung niederschlagen.

Eine genaue Berechnung des Unterhalts nehmen wir gern für Sie vor.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Familienrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Frau Rechtsanwältin Platner-Mühlenbein ist seit vielen Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen gerne zur Seite.