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Unterlassene Kitzrettung hat für Landwirte erhebliche Konsequenzen.

17 Tierschutzgesetz untersagt, vorsätzlich Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Kitzrettung kann durch verschiedene Maßnahmen geschehen. So gibt es den sog. Mähknigge, dass Flächen ab 1 ha von innen nach außen zu mähen sind § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landesnaturschutzgesetz NRW. Oder das Mähwerk wird mit einem optischen Sensorbalken ausgestattet. Vergrämungsmaßnahmen tags zuvor können helfen. Oder Jäger laufen mit Hunden vorweg. Am erfolgreichsten sind Wärmebildkameras an Drohnen.

 

Der Landwirt muss für getötete Rehkitze Schadensersatz an den Jagdpächter zahlen Landgericht Trier, Urteil vom 21.06.2005 – 1 S 183/04 – Im zitierten Fall hatte der Kläger den Beklagten zuvor darüber informiert, dass sich in der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und ihn gebeten, die Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Beklagte mit den Worten: „Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir nichts vorschreiben. Ich mähe weiter“, abgelehnt. Am nächsten Morgen fand der Kläger in der vom Beklagten gemähten Wiese die blutigen Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen.

Mit der Klage begehrte er Schadensersatz in Höhe des Preises für Lebendtiere (2 x 680.– € plus MwSt.) sowie eine Auslagenpauschale, insgesamt 1593,35 €.

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 02.07.2004 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz nahm der Kläger die Klage teilweise zurück, soweit er Mehrwertsteuer geltend gemacht hatte. Die Berufung des Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht in seinem Urteil vom 21.06.2005 u.a. ausgeführt:

„Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen Tötung zweier Rehkitze der noch geltend gemachte Betrag als Schadensersatz zusteht…Da somit zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht, dass der Beklagte 2 Rehkitze getötet hat, hat er dem Kläger auch den hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters auch aktivlegitimiert. Durch die Tötung der Rehkitze wurde das Jagdausübungsrecht, insbesondere das hieraus resultierende Aneignungsrecht des Klägers verletzt, das ihm aufgrund des Pachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft zusteht…Der Höhe nach steht dem Kläger der vom Amtsgericht zuerkannte Schaden mit Ausnahme der Mehrwertsteuer für 2 Rehkitze zu, mithin ein Gesamtschaden von 1.377,35,– Euro (2 x 680 Euro + 17,35 Euro Auslagenpauschale) zu. Der Kläger kann auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution, daher auf Wiedereinräumung des Zustands, der vor der Tötung der Rehkitze bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle spielt oder nicht. Der Kläger wollte das Leben der im Feld befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten Rehkitze retten. Es kam ihm somit ersichtlich auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert an, weshalb hier für die Bemessung des Schadens der Zuchtwert und nicht lediglich der Wildbreterlös zugrunde zu legen ist. Der Zuchtwert der Rehkitze entspricht den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere, die hier geltend gemacht werden…“.

 

Auch strafrechtlich drohen erhebliche Konsequenzen. So urteilen die Gerichte bislang von Geldstrafen bis hin zu 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung.

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