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Vier sommerliche Fragen aus dem Arbeitsrecht

Der Chef fährt in den Urlaub und ordnet Urlaub für den gesamten Betrieb an. Darf der Arbeitgeber das?

Dies ist besonders ärgerlich für Arbeitnehmer, deren Urlaub hierdurch unfreiwillig vollständig oder fast vollständig verbraucht wird.

Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, Urlaub anzuordnen und damit seine Mitarbeiter, ob sie wollen oder nicht, in den Urlaub zu schicken. Urlaub kann jedoch immer nur in dem Umfang durch den Arbeitgeber angeordnet werden, in dem sie betriebliche Erfordernisse nachweisen können. Führt die Urlaubsanordnung zu einer vollständigen Verplanung des Urlaubs eines Arbeitnehmers, so dürfte dies unwirksam sein. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesarbeitsgericht es bereits für unzulässig erachtet, wenn 3/5 des Urlaubs durch den Arbeitgeber verplant werden.

Der Arbeitnehmer möchte gar keinen Urlaub nehmen und möchte seine Urlaubstage lieber ausbezahlt bekommen. Kann der Arbeitnehmer das verlangen?

Nein, ein Anspruch auf Geld statt Urlaub existiert während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht. Eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs kommt nur dann in Betracht, wenn der Urlaub gar nicht mehr gewährt werden kann, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).

Der Urlaub ist beantragt, der Arbeitgeber hat sein OK gegeben. Darf der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung einfach widerrufen?

Der Arbeitgeber kann den Urlaub tatsächlich widerrufen. Dies darf er aber nur dann, wenn es tatsächlich gar nicht anders geht. Also in absoluten Ausnahmefällen bei dringenden betrieblichen Erfordernissen. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn fast die komplette übrige Belegschaft erkrankt, jedoch dringende Liefertermine o.ä. eingehalten werden müssen. Der Arbeitgeber darf in derartigen Ausnahmefällen den Arbeitnehmer sogar aus dem bereits angetreten Urlaub zurückholen. Entstehen dem Arbeitnehmer hierdurch Kosten (wie z.B. für die Stornierung einer Reise), so muss der Arbeitgeber diese ersetzen.

Hitzefrei in der Schule mag selten genug vorkommen, aber dürfen Eltern in diesem Fall einfach ihre Arbeit unterbrechen, um sich um das Kind zu kümmern?

Damit der Lohnanspruch für den Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nicht verloren geht, müssen die Voraussetzungen des § 616 BGB erfüllt sein. Das heißt, der Arbeitnehmer verliert seinen Lohnanspruch dann nicht, wenn er nur für einen nicht erheblichen Zeitraum durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. Dies trifft bei Hitzefrei von Schulkindern dann zu, wenn es sich um eigene oder adoptierte Kinder handelt und definitiv keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Im Übrigen darf die Frage nicht außer Acht gelassen werden, ob das Kind überhaupt einer Betreuung bedarf. Dies ist bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr aber grundsätzlich unproblematisch der Fall.

 

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