Vorgezogene Ferien – das wird teuer!
Eine vierköpfige Familie kann bei einer Flugreise ca. 20 % sparen, wenn sie statt mit Ferienbeginn etwas früher startet; viele Eltern finden das sehr clever.
In 2016 mussten die Schulbehörden in NRW fast 1200 Bußgeldbescheide erlassen, Tendenz steigend.
Spitzenreiter ist der Regierungsbezirk Arnsberg: Hier kletterte die Anzahl der Bußgeldverfahren gegen Ferienverlängerer von 2015 (268 Fälle) auf 2016 (405 Fälle) um gut 50 Prozent. Selbst im laufenden Jahr hat Arnsberg mit den ersten 137 Bußgeldern, die schon vor den Sommerferien fällig wurden, bereits mehr als doppelt so viele Zu-Früh-Starter ertappt wie der kleinste NRW-Bezirk Detmold im ganzen vergangenen Jahr (55 Fälle). Im leidgeprüften Arnsberg gehen die Behörden gleich in die Vollen. „Das Bußgeld beträgt bei unentschuldigten Fehlzeiten von drei Tagen am Beginn oder dem Ende der Ferien 80 Euro pro Tag, pro Kind, pro Elternteil“, erläutert Sprecher Christoph Söbbeler. „Es erhöht sich sukzessive mit jedem weiteren Tag auf 500 Euro pro Elternteil bei sieben Tagen und noch längeren Fehlzeiten.“ (Quelle: aus www.rp-online.de)
Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) ermahnt alle Eltern, „sich nicht eigenmächtig über die Regeln hinwegzusetzen“ und die Ferien nicht auf eigene Faust zu verlängern. „Ferien beginnen mit dem offiziellen Ende des Schuljahres und es besteht bis dahin Schulplicht.“
Im Rahmen des sog. Schulzwanges kann der Schüler im Wiederholungsfall daheim abgeholt und zwangsweise bis ins Klassenzimmer geführt werden. Oder in Zivil, der gezielt die Stadt oder das Kaufhaus nach Schwänzern durchstreift, spricht den Schwänzer an.
Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder sonstige verbindliche Schulveranstaltungen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) gegen Erziehungsberechtigte, berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, Ausbilder sowie Schülerinnen und Schüler die das 14. Lebensjahr vollendet haben eingeleitet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 1,4 und 5 Schulgesetz NRW).
Die Anhörung derjenigen, gegen die das Ordnugswidrigskeitenverfahren (Bußgeldverfahren) eingeleitet werden soll, erfolgt durch die Schule.
Diese leitet dann die Versäumnisanzeige, eine Kopie des Anhörungsschreibens und eine Kopie des evtl. ausgefüllten Anhörungsbogens an die Bezirksregierung – Bez. Reg. weiter.
Die Verfahrensdurchführung liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der Bez.Reg.(§126 Abs. 3 SchulG i.V. m. § 47 Abs. 1 OWiG). Diese wägt ab, ob ein Bußgeldverfahren geeignet ist, das Ziel, einen regelmäßigen Schulbesuch zu erreichen, und ob der Einsatz der dazu erforderlichen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten steht.
Wenn das Bußgeldverfahren von Seiten der Bez.Reg. eingeleitet wurde, das Bußgeld jedoch von den Betroffenen nicht gezahlt wird, ergeben sich folgende Konsequenzen:
von Schülerinnen und Schülern, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und noch eine Vollzeitschule besuchen, werden die Unterlagen dem örtlichen Jugendrichter zugeleitet, der durch Beschluss eine Arbeitsauflage verhängen kann (Ableisten von Sozialstunden);
ebenso wird bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern verfahren, die kein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sind;
bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die eine Berufsausbildung durchlaufen, erfolgt diese Maßnahme bis zum 21. Lebensjahr. Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler die älter als 21 Jahre sind, werden durch Mahnverfahren der Landeskasse und Einschalten des Gerichtsvollziehers zur Zahlung aufgefordert.
Eltern oder Arbeitgeber gegen die ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, aber ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden ebenfalls durch das gesetzlich vorgegebene Mahnverfahren und in möglicher Folge durch den Gerichtsvollzieher zur Kasse gebeten.
Sofern ein Betroffener Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt und keine Begründung, die eine Stattgabe des Einspruchs rechtfertigen würde, vorlegt, leitet die Bez. Reg. die Unterlagen an das Amtsgericht weiter. Dort erfolgt dann eine Entscheidung durch das Gericht.
Können die Eltern das Zwangsgeld nicht zahlen, kann das Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft (Erzwingungshaft) anordnen.
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