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Wann fallen Krankenkassenbeiträge für Leistungen aus Lebensversicherungen an?

Die Freude über die Auszahlung einer Lebensversicherung kann schnell gedämpft werden, wenn die Krankenkasse im Nachgang hierfür Beiträge einfordert. Vielen stellt sich dann die Frage: „Darf die Krankenversicherung das?“

Die Frage lässt sich nicht pauschal mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten.

Es kommt bei der Beitragspflicht zunächst darauf an, ob Sie freiwillig oder gesetzlich pflichtversichert sind.

Bei freiwillig Versicherten Personen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Hierzu gehören auch Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung. Diese unterfallen demgemäß der Beitragspflicht und Ihre Krankenkasse ist berechtigt, hierfür Beiträge zu erheben.

Bei Pflichtversicherten stellt sich die Situation anders dar. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu in seinem Beschluss vom 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08 einen pflichtversicherten Rentner betreffend geäußert.

Demgemäß müssen für Leistungen einer Kapitallebensversicherung dann keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn Sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen sind. Gern wird auch als betriebliche Altersvorsorge eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sofern Ihr Arbeitgeber im Versicherungsschein steht, gilt die Lebensversicherung als betriebliche Altersvorsorge, selbst wenn Sie als Arbeitnehmer für die Prämien selbst aufkommen. Die Leistungen der Kapitallebensversicherung unterliegen dann der Beitragspflicht.

Wenn der Arbeitnehmer alleiniger Versicherungsnehmer ist und die Prämien selbst zahlt, dann fehlt der Bezug zum Arbeitsverhältnis, weshalb die Beitragspflicht entfällt.

Die Versicherung ist dann genauso zu behandeln, wie eine private vom Arbeitsverhältnis unabhängige Kapitallebensversicherung. In diesem Fall entsteht auch für den gesetzlich Pflichtversicherten keine Beitragspflicht im Hinblick auf die Krankenversicherung.

Sofern die Kapitallebensversicherung vom Arbeitnehmer im Laufe der Zeit übernommen wird, so entsteht eine Beitragspflicht nur für die bis dahin angesammelten Beträge der Lebensversicherung. Voraussetzung für einen Entfall der Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Versicherung ist wiederum, dass die Prämien nicht nur selbst gezahlt werden, sondern der Arbeitgeber auch nicht mehr im Versicherungsschein auftaucht.

Abschließend lässt sich also zusammenfassen, dass eine Betragspflicht dann entfällt, wenn Sie alleiniger Versicherungsnehmer sind und die Prämien selbst gezahlt haben. Dann lohnt sich ein Vorgehen gehen die Beitragserhebung Ihrer Krankenversicherung.

Andernfalls ist die Krankenversicherung berechtigt, Beiträge für die Leistungen aus der Lebensversicherung zu erheben.

Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihre Krankenkasse rechtmäßig Beiträge für Leistungen aus einer Lebensversicherung erhebt, können wir die Angelegenheit gern für Sie prüfen.