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Was dürfen Arbeitnehmer im Karneval?

Der Straßenkarneval beginnt mit Weiberfastnacht am 4.2.2016, und bekanntlich ist Aschermittwoch wieder alles vorbei. Während dieser tollen Tage passieren die wundersamsten Dinge, mit denen sich im Anschluss dann auch Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen wieder werden. Wie sieht es also nach Aschermittwoch arbeitsrechtlich aus, wenn an den tollen Tagen über die Stränge geschlagen wurde?

Wir haben für Sie einige Beispiele recherchiert, die vielleicht in Köln etwas anders zu bewerten sein werden als in Thülen oder gar in Brilon:

– Arbeitnehmer/innen erschienen in tollen Kostümen am Arbeitsplatz?
In vielen Betrieben ist es üblich, zumindest leicht verkleidet zu erscheinen, in manchen eben nicht. Der Arbeitgeber kann die Kleiderordnung bestimmen; das gilt auch für das Tragen eines Kopftuches (BAG, NZA 2003, S.483ff.) Die Sicherheit am Arbeitsplatz hat natürlich Vorrang; Vollkostümierung als Gorilla an laufenden Geräten geht sicherlich nicht gut.

– Mitarbeiter/innen wurden von Kamelle am Kopf getroffen und sind arbeitsunfähig erkrankt?
Wer einen Karnevalsumzug besucht, muss damit rechnen und sich entsprechend aufstellen oder schützen. Das Kamellewerfen oder Werfen mit kleinen Gegenständen ist sozialüblich und wird erwartet, so AG Köln – 123 C 254/10.
Ein Eigenverschulden des verletzten Karnevalisten liegt dabei nicht vor; gegebenenfalls bleibt es bei der Entgeltfortzahlung.

– Am Rosenmontag hören Mitarbeiter/innen am Arbeitsplatz Radio?
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen v. 16.6.1989, 14 Sa 895/87) hat das für eine verhaltensbedingte Kündigung im Falle eines ausschließlich von einem Mitarbeiter allein genutzten Büroraumes nicht ausreichen lassen.
Eine Abmahnung wäre in dem Fall aber vielleicht angemessen; zumindest in der karnevalistischen Diaspora.

– Am Aschermittwoch erhöhter Krankenstand?
Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit verschuldet eingetreten ist. Ein Verschulden besteht nicht, wenn sich der Karnevalist eine Erkältung eingefangen hat. Verletzt sich das Funkenmariechen beim Auftritt, bleibt es bei der Entgeltfortzahlungspflicht. Anders ist es, wenn der Karnevalist eine Schlägerei provoziert.

– Dem Chef oder einem Kunden wurde an Weiberfastnacht seine Lieblingskrawatte abgeschnitten?
Ob dieses Tun der Frauen allgemein sozialadäquat ist und die Einwilligung der Opfer unterstellt werden kann, ist je nach den Umständen und der Entfernung zu den Karnevalshochburgen unterschiedlich zu beurteilen. Das Amtsgericht Essen (NJW 1989, 399) verurteilte eine Karnevalistin zum Schadensersatz, die in einem Reisebüro einem Kunden die Krawatte abgeschnitten hatte. Arbeitsrechtlich dürfte dieses Tun nur dann Konsequenzen haben, wenn vorher dieses Treiben verboten wurde.

Wenn Sie sich gleich an mehreren dieser Vorgänge beteiligen möchten, sollten Sie sich auch arbeitsrechtlich warm anziehen!

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen wünschen viel Spaß im Karneval!