Was tun, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt?
Wenn der Chef den Lohn oder das Gehalt nicht zum vereinbarten Termin (z.B. zum 15. des Folgemonats) zahlt, tritt automatisch Lohnverzug ein. Der Arbeitnehmer muss hierzu tatsächlich noch nicht einmal mahnen. Ein Lohnverzug liegt allerdings nur dann vor, wenn der Arbeitgeber auch für die nicht erfolgte Zahlung verantwortlich ist. Liegt das Problem an anderer Stelle – beispielsweise der Bank – kann der Arbeitnehmer wenig tun.
Liegt es doch allein am Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer handeln. Auf die lange Bank schieben sollte der Arbeitnehmer dies jedoch nicht, da häufig in Arbeitsverträgen oder auch Tarifverträgen Ausschlussfristen enthalten sind. Das heißt, dass eine Forderung dann verfällt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht worden ist. Dies meint meistens eine Frist von drei oder sechs Monaten.
Wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht zahlt, sollte der Arbeitgeber abgemahnt werden. Dies dient auch der Vorbereitung einer fristlosen Kündigung wegen eines andauernden Zahlungsverzugs des Arbeitgebers.
Reagiert der Arbeitgeber auch auf die Abmahnung nicht, sollte Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, um den Lohn/das Gehalt gerichtlich geltend zu machen. Hier ist anwaltliche Hilfe ratsam. Wird der Arbeitgeber dann zur Zahlung verurteilt, so ist das Urteil ein vollstreckbarer Titel gegen den Arbeitgeber. Es kann dann auch ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung sollten auch die Verzugszinsen nicht vergessen werden. Die Verzinsung beträgt aktuell (Stand Mai 2019) 4,17 % pro Jahr und muss dann auf die genaue Anzahl der Tage umgerechnet werden.
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, stellt sich jedoch auch eine ganz andere Frage. Muss der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit gehen? Dem Arbeitnehmer kann ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeit zustehen. Dies zumindest, wenn der Arbeitgeber erheblich in Zahlungsverzug ist. Dies meint grundsätzlich mindestens zwei Monate. Einfach nicht mehr zur Arbeit kommen, reicht jedoch nicht. Stattdessen muss dem Arbeitgeber vorher angezeigt werden, dass man von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird.
Als letztes Mittel bleibt dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, die fristlose Kündigung zu erklären, wenn er den Arbeitgeber zuvor bereits abgemahnt hat. Dieses Vorgehen sollte allerdings mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt werden, da eine Eigenkündigung im Regelfall eine Sperrzeit nach sich zieht, in der keine Leistungen gezahlt werden.
Zahlt der Arbeitgeber nicht, weil es sich in der Insolvenz befindet, muss der Lohn/das Gehalt beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und zugleich Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Das Insolvenzgeld kann für drei Monate gezahlt werden.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht zahlt, sollten Sie nicht zu lange warten. Bei der Geltendmachung Ihrer Lohn- oder Gehaltsforderungen unterstützen wir Sie gern.