Wie läuft das mit der Krankschreibung?
Die Information des Arbeitgebers muss am ersten Tag erfolgen; am besten zusätzlich per Telefon.
Wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt unbedingt erforderlich und spätestens am vierten Tag muss das Attest beim Arbeitgeber vorliegen (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Wenn das in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag so vereinbart sein sollte, ist die AU am ersten oder am zweiten Tag vorzulegen (Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 866/11).
Wer sich zu spät meldet oder die AU nicht rechtzeitig einreicht, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.
Folgekrankmeldungen müssen lückenlos erfolgen; auch dann, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert.
Mitarbeiter haben gewisse Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Daher sollte der Arbeitnehmer auch während einer Arbeitsunfähigkeit z.B. auf telefonische Nachfragen oder vereinzelte Mails antworten.
Wird der Mitarbeiter im Urlaub krank, wird er diese Urlaubstage später nachholen wollen. Dafür muss er sich bereits im Urlaub krankmelden mit einer ärztlichen Bescheinigung direkt am ersten Tag, dass die Arbeitsunfähigkeit besteht und warum.
Im Ausland kann notfalls über www.au-schein.de per WhatsApp ein Arzt erreicht werden. Dem schildert der Mitarbeiter seine Beschwerden, schickt ein Foto der Versicherungskarte und erhält im Falle einer Krankheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorab per WhatsApp, und dann per Post. Der Schein hat natürlich einen geringeren Beweiswert; im Zweifel muss der medizinische Dienst der Krankenkasse entscheiden.
Wer sich fit genug zum Arbeiten fühlt, darf wieder arbeiten; ohne Zustimmung eines Arztes.
Erst am Tag nach der Erkrankung beginnt die Entgeltfortzahlung.
BAG, Az. 5 AZR 112/02
Grundsätzlich ist alles erlaubt, das der Genesung nicht hinderlich ist.
Man darf auch verreisen, wenn das zu seiner Genesung beiträgt; z.B. wenn man zu seinen Eltern zum Auskurieren fährt.
Hessisches LAG, Az. 18 Sa 695/12
Man darf auch ein Abendstudium besuchen, wenn dadurch die Genesung nicht beeinträchtigt wird.
ArbG Berlin, Az. 28 Ca 1714/16
Andererseits muss man während der AU nicht an Personalgesprächen über mögliche künftige Arbeitsaufgaben teilnehmen.
BAG, Az. 10 AZR 596/15
Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ist für neue weitere Entgeltfortzahlung zu beweisen, dass man zwischen den Erkrankungen gesund war.
BAG, Az. 5 AZR 318/15