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Winterdienst / Streupflicht / Räumpflicht

Wen betrifft das?
Für öffentliche Gehwege trifft die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht; die wälzen das im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten auf die Straßenanlieger, die Hauseigentümer, ab Die wiederum reichen die Verkehrssicherheitspflicht weiter an einen Verwalter, den Hausmeister oder den Mieter. Der Hauseigentümer kann davon ausgehen, dass der Mieter den vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommt, so: Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 U 905/96). Er muss allerdings die Hilfsperson sorgfältig aussuchen und kontrollieren.

Wie muss geräumt werden?
Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden; z.B. der Gehweg vor dem Haus, Hauseingang, Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen. Je nach Gemeindesatzungen sollte der Gehweg so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen können, also 80 bis 120 Zentimeter, so auch Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 46/75).

Von wann bis wann besteht die Pflicht?
Die meisten Gemeindesatzungen sehen eine Streupflicht zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vor, also für die Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende ab 9 Uhr und außer der Reihe bei Veranstaltungen. Außerhalb der „allgemeinen Verkehrsstunden“ haftet der Vermieter nicht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 143/99).

Wie oft?
Während des Berufsverkehrs ständig; es sei denn, wenn wegen starken Schneefalls oder Glatteis erkennbar ist, dass die Arbeit noch erfolglos bleibt; so Oberlandesgericht Schleswig zu Eisregen (Az.: U 14/2000), anders Landgericht Hamburg, das außergewöhnliche Anstrengungen verlangt (Az.: 309 S 234/97) sowie Kammergericht Berlin ( Az.: 14 U 159/02), demnach muss sogar öfter gestreut werden.

Womit; Salz, Splitt oder Granulat?
Hätte der Schaden durch Streuen mit Salz verhindert werden können, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor: so Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98). Falls die Kommune das Streuen von Salz verbietet, wäre die Kommune in Regress zu nehmen; daher erlauben viele Kommunen das Streuen von Salz bei extremer Eisglätte

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Pflichten?
Zivilrechtlich die Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld uva., strafrechtlich ein Bußgeld. Vorsicht bei Abwesenheit, Z.B. Urlaub. Es ist für eine Vertretung zu sorgen, so Oberlandesgericht Köln, Az.: 26 U 44/94.