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Wissenswertes rund um den Minijob

Minijobs sind beliebt, sowohl in Unternehmen wie auch in Privathaushalten. Hin und wieder werden solche Tätigkeiten auch schwarz ausgeübt.

Über ihre Rechte sind sich Minijobber häufig gar nicht im Klaren. Wie sieht es beispielsweise mit Urlaubsansprüchen, dem Mindestlohn oder dem Versicherungsschutz von geringfügig Beschäftigten aus?

Minijobs sind reizvoll, auch als Zuverdienst, der in einem überschaubaren zeitlichen Umfang erarbeitet werden kann. Über einige rechtliche Aspekte sollten Minijobber informiert sein. Auch um nicht „übers Ohr gehauen“ zu werden.

Die wichtigste Frage für viele Minijobber ist sicherlich, ob ihnen der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlen darf. Die Antwort lautet grundsätzlich Nein. Dies bedeutet, dass Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,84 € besteht. Dies heißt zugleich, dass maximal 51 Stunden im Monat zu leisten sind. Teilweise werden durch den Arbeitgeber z.B. Prämien oder Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet. Jeder Minijobber, der vermutet, dass der Mindestlohn unterwandert wird, sollte die Angelegenheit auf jeden Fall anwaltlich prüfen lassen.

Minijobber wissen häufig auch nicht, ob und in welcher Höhe sie einen Urlaubsanspruch haben. Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Der Urlaubsanspruch ist dann nur in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage ggf. zu reduzieren.

Wer beispielsweise seine Tätigkeit auf zwei Tage in der Woche verteilt, hat einen gesetzlichen Mindestanspruch von acht Urlaubstagen im Jahr, statt 20 Tagen, die einem Vollzeitbeschäftigten zustehen, der an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Jeder Arbeitnehmer muss unterm Strich mindestens volle vier Wochen im Jahr in Erholungsurlaub gehen können.

Auch der Versicherungsschutz der Minijobber ist ein Thema, welches häufig eher stiefmütterlich behandelt wird. Wer ausschließlich in einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, ist hierdurch nicht automatisch krankenversichert. Da Minijobs oft reine Nebentätigkeiten sind, besteht über die parallel laufende Vollzeittätigkeit in der Regel Krankenversicherungsschutz. Gleiches gilt bei Minijobbern, die über ihren Ehepartner familienversichert sind.

Wer nicht schwarz in seinem Minijob arbeitet, kann auch Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und ist bei einem Arbeitsunfall über die zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert.

Von Schwarzarbeit ist auch im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen dringend abzuraten.

Auch der Arbeitgeber macht sich hierdurch strafbar, da Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden. Der Minijobber hat auch keinerlei Versicherungsschutz, da die Berufsgenossenschaft bei Schwarzarbeit nicht eintritt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung sind ausgeschlossen.

Die Nichtanmeldung von Minijobbern erscheint zwar zunächst einfacher, die Nachteile überwiegen jedoch deutlich. Zudem ist die Anmeldung eines Minijobs schnell über die „Minijob-Zentrale“ möglich.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Minijob haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Rechtsanwälte Mühlenbein & Kollegen verfügen über langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht und helfen Ihnen gern weiter.