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Zugang der Kündigung / Sofort zum Anwalt / Einhaltung Fristen

Viele Gekündigte denken, es habe mit der Einschaltung eines Anwalts Zeit.

Das ist aber nicht richtig.

Gekündigte Mitarbeiter sollten die schriftliche Kündigung sofort dem Anwalt vorlegen.

Die Zurückweisung einer Kündigung aus formellen Gründen hat unverzüglich, spätestens innerhalb weniger Tage, zu erfolgen. Gründe wären z.B. fehlende Vollmacht des Ausstellers der Kündigung oder eine unleserliche Unterschrift etc.

Und auch die Einreichung der Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Drei Wochen Frist bedarf gewisser Vorlaufzeiten. Zumal ein außergerichtliches Schreiben an den Arbeitgeber vorab sehr sinnvoll ist.

Also: nach Erhalt der Kündigung sofort zum Anwalt!

 

Ansonsten kann es wie im nachfolgend geschilderten Fall laufen.

Ein gegnerischer Anwalt hat sozusagen auf den letzten Drücker die Klage eingereicht und ist so in einen Anwaltsregress getappt:

Aus den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts Arnsberg:

Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 12.01.2021 mit dem Ablauf des 15.02.2021 beendet. Die Kündigung gilt gemäß §§ 7, 4 KSchG als wirksam. Denn die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang gerichtlich geltend gemacht.

a)

Die Kündigung ist der Klägerin am 14.01.2021 zugegangen.

aa)

Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang am gleichen Tag, soweit der Einwurf noch zu den Postzustellzeiten erfolgt (BAG 22.03.2021, 2 AZR 224/11, juris).

bb)

Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung vom 12.01.2021 der Klägerin am 14.01.2021 zugegangen. Die Kündigung ist der Klägerin am 14.01.2021 durch die Deutsche Post AG zugestellt worden. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Einwurfs der Kündigung in den Postbriefkasten ist damit eine Zustellung zu den Postzustellungszeiten erfolgt. Denn die Kündigung ist gerade durch die Deutsche Post AG zugestellt worden. Es wäre widersinnig anzunehmen, dass die Zustellung durch die Post außerhalb der Postzustellungszeiten erfolgt ist. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass in der Vergangenheit die Post Zustellungen im Regelfall bis zum späten Mittag vorgenommen hat. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass auch aktuell Postzustellungen nur dann an dem entsprechenden Tag wirksam werden, wenn sie bis zum späten Mittag in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen werden. Vielmehr müssen und dürfen sich die Betroffenen auf die aktuellen Verhältnisse einstellen. Gerade wenn sich der Absender eines Kündigungsschreibens einer formellen Zustellungsform wie der des Einwurf- Einschreibens bedient, erscheint es nicht angezeigt, den formell ausgewiesenen Zustellungstermin nicht als den rechtlich maßgeblichen zu betrachten. Durch diese Wertung werden auch die Interessen der Klägerin als Erklärungsempfängerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn diese hatte gleichwohl immer noch fast drei Wochen nach tatsächlicher Kenntniserlangung vom Kündigungsschreiben Zeit, gegen die Kündigung zu klagen.

b)

Da die Klage erst am 05.02.201 und damit mehr als drei Wochen (1 Tag zu spät) nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist die Kündigung vom 12.01.2021 wirksam geworden.