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Autokauf: Rückgaberecht?

Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer Rechte wegen Sachmängeln, besser bekannt als Gewährleistungsrechte, geltend machen. Der Käufer eines mangelhaften Pkws kann vom Verkäufer die Nacherfüllung des Kaufvertrages, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den Kaufpreis mindern, Schadenersatz fordern und Ersatz von sog. frustrierten Aufwendungen verlangen.

Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, wurde diese vom Verkäufer verweigert, schlug sie fehl oder war nicht zumutbar, kann der Käufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel oder die gerügten Mängel jeder für sich oder in ihrer Gesamtheit nicht unerheblich sind. Auch wenn ein Verkäufer dies häufig anders sehen wird, können auch kleinere Mängel durchaus erheblich sein, wenn sie sich trotz aufwendiger Reparaturversuche nicht beheben lassen.

Ein Mangel liegt vor, wenn

  • eine ausdrückliche Vereinbarung vom Verkäufer nicht eingehalten wurde
  • der Pkw für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist
  • sich das Kfz für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit fehlt, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
  • Werbeaussagen und/oder Produktbeschreibungen, die in Prospekten vom Verkäufer oder vom Hersteller geäußert werden, nicht eingehalten werden
  • Unfallschäden verschwiegen wurden
  • der Verkäufer ein anderes Kfz liefert als vereinbart, etc.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen mit Autohäusern, Kfz-Händlern, Privatverkäufern und Herstellern empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Mühlenbein & Kollegen sind seit Jahren im Bereich des Autorechts tätig und stehen Ihnen gerne zur Seite.