Badeunfall – Vermeidung und Haftung
Die Urlaubszeit ist Badezeit. In der heißen Jahreszeit zieht es viele im Urlaub oder in der Freizeit ans kühle Nass.
Die Badegewässer sorgen allerdings nicht immer nur für Spaß und Abkühlung, sondern bergen auch Gefahren und Verletzungsrisiken. So kann die Freude am Baden schnell getrübt werden.
Viele Badeunfälle lassen sich jedoch vermeiden, wenn man einige simple Sicherheitsregeln beachtet.
So sollte man nicht nur Sicherheitshinweise, Absperrungen und Bojen beachten, sondern auch Sprünge in unbekannte und/oder trübe Gewässer vermeiden, sich nicht mit vollem oder leerem Magen oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ins Wasser begeben, sich nicht unterhalb von Sprunganlagen aufhalten und sich auf nassen und/oder veralgten Stegen mit Vorsicht bewegen. Generell sollte es vermieden werden, bei Unwohlsein ins Wasser gehen und dieses sofort verlassen, wenn Übelkeit oder Schwindel auftritt.
Aber wer haftet, wenn nun doch etwas passiert ist?
Das hängt auch davon ab, wo man Baden geht. Sucht man ein Schwimmbad auf, in dem Bademeister tätig sind, kann die Haftung des Schwimmbades in Betracht kommen, wenn zu wenig Aufsichtspersonal eingesetzt ist, oder das Schwimmbecken von Positionen aus beobachtet wird, die gar keine komplette Einsichtnahme ermöglichen, o.ä. Dann liegt möglicherweise ein sogenanntes Organisationsverschulden des Betreibers vor.
Gerade Kinder können Gefahren häufig nicht richtig einschätzen und müssen deshalb besonders im Auge behalten werden. Die Erziehungsberechtigten sollten davon ausgehen dürfen, dass die Bademeister die Kinder im Blick haben. Dennoch haben auch die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder sich in Bereichen bewegen, die für die Benutzung durch Kinder bestimmt sind. So sind gewöhnlich Badebereiche für Kinder gekennzeichnet. Wenn ein Kind nicht schwimmen kann, sollte es das Becken – auch nicht mit Schwimmflügeln oder ähnlichem – nicht allein betreten. Wenn ein Kind verunglückt, kann es durchaus möglich sein, dass eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vorliegt. Dann ist der Betreiber des Schwimmbades nur teilweise oder sogar nicht haftbar.
Allein der Umstand, dass für das Badevergnügen Eintritt gezahlt wird, befreit Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
Auch im Bereich von Seen und am Strand gelten die obigen Ausführungen, wenn Aufsichtspersonal dort beschäftigt ist. So können der Betreiber, das Aufsichtspersonal oder auch die Eltern haftbar sein. Seen und Meere bergen im Vergleich zu Schwimmbädern zusätzliche Gefahren, da oft gar nicht erkennbar ist, wie tief das Wasser ist, oder ob sich Gegenstände im Wasser befinden.
Dass es an einem See oder Badestrand kein Aufsichtspersonal gibt, heißt übrigens nicht, dass man sich auf eigenes Risiko ins oder ans Wasser begibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Gewässer zum Baden ausgewiesen bzw. freigegeben ist.
Es gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Jeder der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft, muss dafür Sorge tragen, dass sich das Risiko für andere so gering wie möglich hält, ansonsten kann er für einen Unfall möglicherweise haftbar gemacht werden.
Im Ergebnis kommt es auf den Einzelfall an, wer für einen Badeunfall haftet. Wer jedoch selbst auf seine Sicherheit achtet, muss sich über die Haftung bestenfalls gar keine Gedanken machen.
Wer für den Notfall abgesichert sein will, für den ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung mit sogenannter „Ausfallklausel“ abzuschließen. So kann die eigene Haftpflichtversicherung herangezogen werden, wenn der Schädiger nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Daneben ist es auch nicht verkehrt, eine private Unfallversicherung abzuschließen, denn diese schützt – im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung – auch in der Freizeit.
Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen bei Unfällen aller Art empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Mühlenbein & Kollegen sind seit Jahren im Schadensrecht tätig.