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Darf eine Bank einen Bausparvertrag 10 Jahre nach der Zuteilungsreife unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen?

Viele Bausparer sind verwundert, wenn ihr Bausparvertag unter Hinweis darauf, dass dieser seit zehn Jahren zuteilungsreif sei durch die Bank gekündigt wird. Die Banken berufen sich hierbei für gewöhnlich auf ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Hintergrund ist, dass die Bank in dieser Situation als Darlehensnehmer auftritt, da der Bausparer dieser durch die Bausparsumme ein Darlehen gewährt. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt, dass ein Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz ein Darlehen nach Ablauf von 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten dann kündigen kann, wenn das Darlehen vollständig empfangen ist.

Ob der Bank ein solches Kündigungsrecht überhaupt zusteht, ist jedoch noch immer nicht höchstrichterlich entschieden. Jedenfalls hat sich jedoch das LG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 22.02.2013, Az. 2-21 O 69/12 gegen die Anwendbarkeit des § 489 BGB ausgesprochen. Dies begründet sich damit, dass sich § 489 BGB auf Darlehen beziehe, für die ein Sollzinssatz für einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist, in welchem das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist. Bei Bausparverträgen ist die Sollzinsbindung jedoch gewöhnlich nicht nur für einen bestimmten Zeitraum bestimmt, weshalb § 489 BGB im Grunde nicht einschlägig ist. Ferner ist es so, dass gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Darlehen vollständig empfangen sein muss. Die Banken berufen sich insofern auf die vor 10 Jahren eingetretene Zuteilungsreife. Dass Zuteilungsreife eingetreten ist, bedeutet jedoch nicht zeitgleich, dass das Darlehen vollständig empfangen ist.

Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher im Ergebnis abzulehnen. Sollten auch Sie eine solche Kündigung erhalten haben, prüfen wir gern für Sie, ob die Kündigung ggf. rechtswidrig ist.