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Der neue Bußgeldkatalog: Rettungsgasse auch bei unklarer Stauursache; Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung:

Rettungsgasse auch bei unklarer Stauursache, nicht gaffen

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen eine Rettungsgasse bilden – und zwar nicht erst, wenn Einsatzfahrzeuge zu hören oder im Rückspiegel sichtbar sind. Diese ist bereits dann zu bilden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Ist ein Stau entstanden, kann es mitunter schwerfallen, Platz zu machen. Daher ist entsprechend vorher zu handeln. Neben Fahrzeugen mit Blaulicht muss auch für sogenannte Hilfsfahrzeuge mit gelbem Blinklicht eine Rettungsgasse gebildet werden.

Bei zwei Fahrstreifen ist die Rettungsgasse in der Mitte und bei mehr als zwei Fahrspuren zwischen der linken Spur und der unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrspur zu bilden. Da nach Polizei und Krankenwagen häufig noch die Feuerwehr oder auch der Abschleppdienst möglichst schnell zum Unfallort gelangen müssen, sollte die Rettungsgasse erst dann aufgelöst werden, wenn auch der Stau sich beginnt aufzulösen und der Verkehr wieder fließt.

Der Bundesrat beschloss Ende September 2017 drastisch härtere Maßnahmen für diejenigen, die bei der Bildung einer Rettungsgasse einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, nicht sofort freie Bahn verschaffen. Wer bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn keine Rettungsgasse bildet, muss statt bisher 20 Euro künftig mindestens 200 Euro bezahlen – im schwersten Fall sogar 320 Euro verbunden mit einem Monat Fahrverbot. Laut veränderter Bundesverordnung sollen zudem generell mindestens 240 Euro und ein Monat Fahrverbot drohen, wenn Autofahrer Einsatzwagen mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn verschaffen – auch unabhängig von einer Rettungsgasse.

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung

Ein Punkt in Flensburg war immer fällig. Gemäß der neuen Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden die Bußgelder auf 60 € erhöht. Und es droht Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) von bis zu 3 Monaten werden, wenn eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung besteht.

Rechts überholen ist in der Regel verboten!

Gemäß der Straßenverkehrsverordnung (§ 5 StVO) muss grundsätzlich links überholt werden – auch in einem Stau. Rechts überholen ist nur erlaubt, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht bzw. die Autos dort max. 60 km/h fahren. In dieser Situation darf man ausnahmsweise mit maximal 20 km/h Geschwindigkeitsunterschied rechts überholen. Wer entgegen dieser Regeln auf der Autobahn rechts überholt, riskiert ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg.

Nicht Rückwärtsfahren, nicht wenden!

Rückwärtsfahren oder Wenden ist auf der Autobahn verboten, § 18 Abs. 7 StVO. Es droht ein Bußgeld bis zu 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und sogar ein Monat Fahrverbot.

Fahren Sie nicht auf dem Standstreifen!

Sie dürfen nur auf dem Standstreifen fahren, wenn das durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlauben. Wer trotzdem den Standstreifen befährt, riskiert 75 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Und auch wer ohne Not auf dem Standstreifen hält oder parkt, riskiert ein Bußgeld: bis zu 70 Euro und ein Punkt in Flensburg können dann fällig sein.

Kein Reißverschlussverfahren an Autobahnauffahrten bei Stop-and-Go-Verkehr

Der fließende Verkehr auf Autobahnen hat stets Vorfahrt vor Kraftfahrzeugen, die von den Auffahrten kommen; so § 18 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auch bei Stop-and-Go-Verkehr ist kein Reißverschlussverfahren zwischen Autobahnauffahrt und durchgehendem Fahrstreifen durchzuführen. Der Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen muss im Zweifel halten und warten.