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Trennung / Scheidung – was tun ? Heute: Sorgerecht für die Kinder

Wenn Ehepartner sich trennen, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder bestehen, auch über eine Scheidung hinaus. Nur wenn beide Eltern es wünschen oder in besonderen Fällen, in denen eine Zusammenarbeit der Eltern zum Wohl ihrer Kinder nicht möglich ist, überträgt das Amtsgericht – Familiengericht – auf Antrag das Sorgerecht auf einen Elternteil allein.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern jede einzelne Entscheidung gemeinsam treffen müssen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder sich aufhalten, kann über alle Alltagsangelegenheiten allein entscheiden.

Nur bei bedeutenden Entscheidungen, die Einfluss auf den weiteren Lebensweg des Kindes haben, ist eine gemeinsame Entscheidung notwendig. Solche Entscheidungen sind z.B. der Besuch der weiterführenden Schule, Berufsausbildung, Religionszugehörigkeit oder medizinische Behandlungen mit weitreichenden Folgen (nicht jedoch Notfallbehandlungen) u.ä.

Trotz dieser gesetzlichen Regelung wird gelegentlich die Unterschrift beider Eltern verlangt, z.B. wenn für Kinder ein Konto eröffnet wird. Ist dann eine Zusammenarbeit der Eltern nicht möglich, etwa weil sich ein Elternteil verweigert, kann dies Anlass sein, das alleinige Sorgerecht zu beantragen.

Bei jeglichen Streitigkeiten und Problemen im Familienrecht empfehlen wir, die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Frau Rechtsanwältin Platner-Mühlenbein ist seit vielen Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen gerne zur Seite.