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Vom Winde verweht – Die Planung von Windkraft-Konzentrationszonen

In Deutschland gibt es zur Zeit ca. 25.000 Windenergieanlagen. Im Zuge des immer größer werdenden Strebens nach Energiegewinnung aus Wind, Wasser und Sonne, steigt diese Zahl stetig an.

Wie sieht es jedoch mit der Rechtslage aus, wenn es um die flächige Verteilung der Windenergieanlagen geht?

Der Gesetzgeber hatte im Jahre 1997 die Norm § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ergänzt. Hierdurch handelte es sich bei Windenergieanlagen fortan um privilegierte Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich. Damit jedoch nicht jedermann willkürlich Windenergieanlagen auf Freiflächen verteilt, sollte über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Möglichkeit der Standortsteuerung geschaffen werden. Diese Regelung besagt, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben – also der Errichtung einer Windenergieanlage – dann entgegenstehen, wenn im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung bereits andere Flächen ausgewiesen sind. Das heißt, dass der Bau einer Windenenergieanlage quasi ausgeschlossen ist, wenn bereits andere Flächen für Windenergie ausgewiesen sind (sog. „Positivflächen“). Es liegt dann eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Flächen („Negativflächen“) vor. Es liegt somit faktisch eine dem konkreten Bebauungsplan gleichzusetzende Bindungswirkung vor.

Das ist nicht unumstritten. Einerseits weil die Norm eine direkte Bindungswirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, welche eigentlich nur ein Bebauungsplan entfaltet. Andererseits kann diese Regelung zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Bürger, der gar keine Windenergie vor der Haustür haben will, eine ausgewiesene Zone „vor die Nase“ gesetzt bekommt und derjenige, der Windenergieanlagen vor der eigenen Türe bauen oder unterstützen möchte, dies nicht kann, weil eben bereits andere Flächen als sogenannte „Konzentrationszonen“ ausgewiesen sind.

Selbstredend können nicht auf jeder beliebigen Fläche Windenergieanlagen errichtet werden. So gibt es die sogenannten „Tabuzonen“, welche immer erst ermittelt werden müssen. Dort ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Unterschieden werden „harte“ und „weiche“ Tabuzonen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um solche, die gänzlich ungeeignet sind, weil beispielsweise der Lärm- oder Naturschutz einer Ausweisung als Konzentrationsfläche entgegenstehen. Weiche Tabuzonen hingegen sind solche, die nach dem Willen der jeweiligen Gemeinde keine Flächen für Windkraft sein sollen. Die Flächen, die nicht von vornherein Tabuzonen sind, sind „Potenzialflächen“. Diese können also grundsätzlich Flächen für Windenergie sein oder werden. Welche Flächen sich dann am besten eignen, ist im Einzelfall auszuwerten. Hier kommt es auf diverse Aspekte an, wie u.a. das Windpotenzial oder ein geringes Konfliktpotenzial.

Durch die Schaffung von „substanziellem“ Raum für die Windenergie wird die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgelöst. Wann „substanzieller“ Raum geschaffen wurde hängt von vielen Umständen ab und würde an dieser zu weit führen.

Eine Gemeinde kann frei wählen, ob sie die Flächen in der Art ausweist, dass die negative Bindungswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB überhaupt erst entsteht. Alternativ besteht nämlich die Möglichkeit für die Gemeinden, nur einfache bauliche Regelungen für die ausgewählten Flächen treffen können, die nicht zu einem zwangsweisen Ausschluss anderer Flächen führen.

Nach wie vor sind nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Norm § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB geklärt, auch wenn diese bereits seit ca. 20 Jahren existiert. So ist zwar nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt, dass substanzieller Raum für Windenergie geschaffen wird, wenn die Größe der ausgewiesenen Konzentrationsfläche zu der Größe der Potenzialfläche in Verhältnis gesetzt wird, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen ergibt. Nicht hinreichend geklärt ist jedoch, wann eine harte Tabuzone vorliegt.

Jedenfalls ist es aber so, dass die Gemeinden als Plangeber die Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht als Vorwand für eine Verhinderungsplanung nutzen dürfen.

 

Auf www.brilon-totallokal.de finden Sie auch unseren folgenden Aufsatz mit regionalem Bezug:

In Deutschland gibt es zur Zeit ca. 25.000 Windenergieanlagen. Im Zuge des immer größer werdenden Strebens nach Energiegewinnung aus Wind, Wasser und Sonne, steigt diese Zahl stetig an.

Die Stadt Brilon hat gerade erst 7 Flächen als Konzentrationszonen für Windkraft festgelegt. Zwei der Flächen wurden nunmehr als „Windenergie-unverträgliche Räume“ eingestuft. Der Planentwurf liegt nun im Rathaus aus und es können bis zum 23.12.2015 noch Anregungen und Eingaben zur Planung vorgebracht werden.

Was hat es also nun mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf sich und wie sieht die Rechtslage aus, wenn es um die flächige Verteilung von Windenergieanlagen geht?

Der Gesetzgeber hatte im Jahre 1997 die Norm § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ergänzt. Hierdurch handelte es sich bei Windenergieanlagen fortan um privilegierte Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich. Damit jedoch nicht jedermann willkürlich Windenergieanlagen auf Freiflächen verteilt, sollte über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Möglichkeit der Standortsteuerung geschaffen werden. Diese Regelung besagt, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben – also der Errichtung einer Windenergieanlage – dann entgegenstehen, wenn im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung bereits andere Flächen hierfür ausgewiesen sind. Das heißt, dass der Bau einer Windenenergieanlage auf einer bestimmten Fläche quasi ausgeschlossen ist, wenn bereits andere Flächen für Windenergie ausgewiesen sind (sog. „Positivflächen“). Es liegt dann eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Flächen („Negativflächen“) vor. Es liegt somit faktisch eine dem Bebauungsplan gleichzusetzende Bindungswirkung vor.

Das ist nicht unumstritten. Einerseits weil die Norm so eine direkte Bindungswirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, welche eigentlich nur ein Bebauungsplan in dieser Art entfaltet. Andererseits kann diese Regelung zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Bürger, der gar keine Windenergie vor der Haustür haben will, eine ausgewiesene Zone „vor die Nase“ gesetzt bekommt und derjenige, der Windenergieanlagen vor der eigenen Türe bauen oder unterstützen möchte, dies nicht kann, weil eben bereits andere Flächen als sogenannte „Konzentrationszonen“ ausgewiesen sind.

Nach wie vor sind nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Norm § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch die Rechtsprechung geklärt, auch wenn die Norm bereits seit ca. 20 Jahren existiert.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine Gemeinde bzw. der Plangeber die verbindliche Standortplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht als Vorwand für eine Verhinderungsplanung nutzen darf.