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Was Hundeführer dürfen und was nicht…..

Mit dem Artikel der Brilon Totallokal wies das Briloner Ordnungsamt auf ein Hundeverbot im Kurpark hin.

 

Dieses Merkblatt soll Hundeführern die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen vermitteln und helfen und Konflikte zu verhindern.

Unsere Natur ist durch vielfältige Veränderungen der Landschaft, der Landwirtschaft und der allgemeinen gesellschaftlichen Ausrichtungen (Freizeitverhalten, Straßenverkehr u.v.m) in Anspruch genommen. Als sogenannte Naturnutzer müssen in der uns einzig zur Verfügung stehenden Landschaft Landwirte, Forstleute, Jäger, Reiter, Angler, Imker, Spaziergänger, Jogger, Radfahrer und auch Hundeführer möglichst einvernehmlich miteinander auskommen. So gilt es, die landesweit gültigen rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Hundehaltung und Hundeführung einzuhalten, um Ärger und Schwierigkeiten im Falle von Interessenkollisionen zu vermeiden.

 

1.Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentum. Es ist an das Grundeigentum gebunden und wird vom Eigentümer (z.B. Jagdgenossenschaft) an den Jagdausübungsberechtigten verpachtet. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

 

Dazu scheinbar in direkter Konkurrenz:

2.Die Betretungsbefugnis in der Freien Landschaft ist in § 49 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NRW wie folgt geregelt:
„ In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.“

  • 53 Abs. 1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis so, daß die Rechte gemäß § 49 nur so ausgeübt werden dürfen, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt die Betretungsbefugnis nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

Ausbildung und Training von Hunden dient nicht unmittelbar der Erholung und bedarf daher einer Genehmigung.

Anmerkung: Wildäcker und Stillegungsflächen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch Wildäcker sind jagdliche Einrichtungen und dürfen nicht betreten werden.

Dabei sind durch § 19 a Bundesjagdgesetz alle Handlungen verboten, die geeignet sind, Wildtiere zu beunruhigen. Dazu gehört sicher auch das Freilaufenlassen von Hunden. Dagegen können Jagdausübungsberechtigte gemäß § 25 Abs. 4 Nr.1 LJG-NW einschreiten.

Wer den Jagdausübungsberechtigten in seinem Besitz stört, begeht gem. § 858 Abs. 1 BGB „verbotene Eigenmacht“, deren sich der Berechtigte notfalls mit Gewalt erwehren kann, so § 859 Abs. 1 BGB; aber keine Sorge, soweit muß es ja nicht kommen.

 

3.Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gemäß § 61 Landschaftsgesetz NW verbieten, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten…“

Zusätzliche Vorschriften gemäß § 62 verbieten „Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen Beeintächtigung oder Zerstörung“ von „natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen… Vegetation…“ führen können.

 

4.Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und ausschließlich zum Zwecke der Erholung gestattet. (§ 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese im Wald außerhalb der Wege angeleint sein (§ 2 Abs. 3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde im Dienst.

5.Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der Unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gemäß § 25 Abs. 4 Landesjagdgesetz NW die Befugnis, Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, deren Personalien festzustellen, gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen sowie wildernde Hunde und Katzen abzuschießen, die im Jagdbezirk außerhalb ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen….

6.Zuletzt ist neuerdings noch die Landeshundeverordnung NRW zu erwähnen. Sie gilt für vier Gruppen von Hunden: „Große“ Hunde (40cm/20kg), „gefährliche“ Hunde (bissig etc.) oder Hunde
bestimmter Rassen /Anlagen 1 und 2 zur VO).

 

Besonders gefährdet ist tragendes Wild, da sich die Tiere durch das erhöhte Gewicht in der Schwangerschaft nicht so schnell fortbewegen können und Jungwild, welches noch hilflos ist und leicht Opfer von hetzenden und wildernden Hunden und Katzen werden kann.

Abseits der Waldwege sind Hunde daher angeleint zu führen, sonst ist die Gefahr des unkontrollierten Streunens und Wilderns zu groß.

Aber auch auf den Hund lauern Gefahren von Fuchs- und Dachsbauten, Wildschweinen, ausgelegten Impfmitteln, Fallen, Infektionsgefahren z.B. Fuchsbandwurm, etc.

 

Weitere Informationen siehe im Internet unter www.jagdrecht.de .

Zum Thema wildernde Hunde beachten Sie den Aufsatz hier

 

Wir hoffen, Ihnen, liebe Hundeführerin und Hundeführer, mit dieser Information mehr Klarheit über die rechtlichen Bedingungen zu geben und freuen uns, wenn das zu weniger Ärger und mehr Verständnis führt.

 

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